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AG München

Hinweis auf fluchtartiges "Herausrennen aus der Praxis" ist legitime Kritik an Arzt in Bewertungsportal

Carl von Ossietzky

Die Bewertung "Herausrennen aus der Praxis" in einem Bewertungsportal im Internet ist eine von der Meinungsfreiheit geschützte Äußerung über die Leistung eines Arztes und muss daher nicht gelöscht werden. Dies entschied das Amtsgericht München mit einem jetzt rechtskräftigen Beschluss vom 11.08.2015 (Az.: 161 C 7001/15).

Sachverhalt

Der Kläger ist niedergelassener Arzt in Bonn. Ende November 2014 entdeckte er im Internet auf einem Bewertungsportal eine Patientenbewertung, die auf der Homepage des beklagten Bewertungsportals ersichtlich war und dort am 02.10.2014 eingestellt worden war. Die Bewertung lautete inhaltlich wie folgt: "Der eigentlich freundliche Arzt hat mir nur leider mehrere Gründe gegeben, nach der Behandlung ohne einen neuen Termin herauszurennen." Im Anschluss wurden fünf Gründe aufgeführt. Der betroffene Arzt wies gegenüber dem Bewertungsportal die Vorwürfe mit ausführlicher Begründung zurück. Daraufhin wurde die Bewertung abgeändert, indem die ursprünglich aufgeführten fünf Gründe entfernt wurden, dafür jedoch angefügt wurde: " (...) alles in allem der absolut falsche Arzt. schade."

Arzt will "Herausrennen" aus Praxis entfernen lassen 

Der Arzt erhob nun Klage vor dem Amtsgericht München auf Abänderung des Eintrags dahin, dass nicht weiter behauptet wird, es sei ein Herausrennen aus der Praxis erfolgt. Er ist der Meinung, dass es sich um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung handelt, da die Patientin die Praxis ganz normal verlassen habe und nicht herausgerannt sei. Die Bewertung sei unsachlich und komme einer Schmähkritik gleich. Kurz nach Klageerhebung wurde der Eintrag durch das Bewertungsportal wie vom Arzt gefordert gelöscht. Das beklagte Bewertungsportal hat ihm die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413 Euro erstattet. Jetzt streiten die Parteien nur noch darüber, wer die Kosten des Zivilverfahrens in Höhe von 1130 Euro zu tragen hat.

Keine bloße Tatsachenbehauptung

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München hat entschieden, dass der klagende Arzt die Kosten in Höhe von 1130 Euro tragen muss, da er den Prozess verloren hätte. Er habe keinen Anspruch darauf gehabt, dass die Veröffentlichung gelöscht wird. Die Formulierung "Herausrennen aus der Praxis" stelle keine bloße Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung dar, da die Patientin hierbei ihre Unzufriedenheit bezüglich der durchgeführten Arztbehandlung durch den Kläger zum Ausdruck bringe. Das Recht der Portalbetreiberin auf Kommunikationsfreiheit gemäß Art 5 Abs. I GG überwiege das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung, das heißt sein Recht, selbst zu bestimmen, was über ihn verbreitet wird.

Arzt lediglich in seiner beruflichen Sozialsphäre betroffen

Ein Bewertungsportalbetreiber sei in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit im Sinne von Art. 5 GG einbezogen und die Pflicht zur Löschung von Einträgen würde seine Tätigkeit in nicht unerheblicher Weise einschränken. Der klagende Arzt würde durch die Eintragung nur in seiner beruflichen Sozialsphäre berührt. In diesem Bereich müsse sich jeder einzelne wegen der Auswirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breite Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen.

Verbot von die Sozialsphäre betreffenden Äußerungen nur bei schwerwiegenden Auswirkungen

Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre könnten nach der Rechtsprechung nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden. Dies sei etwa der Fall bei Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung oder wenn jemand dadurch an den Pranger gestellt werde. Die Äußerung auf der Internetseite habe keine solch schwerwiegenden Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers, so dass insoweit bei Durchführung einer entsprechenden Abwägung das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit überwiege. Der Kläger hätte daher keinen Anspruch auf Löschung der Bewertung gehabt.