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AG München

Mieter haben kein Recht auf "Abwohnen" der Kaution

Carl von Ossietzky

Ein Mieter hat nicht das Recht, die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Kaution "abzuwohnen". Denn dies hebele zulasten des Vermieters den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aus, argumentiert das Amtsgericht München (Urteil vom 05.04.2016, Az.: 432 C 1707/16, rechtskräftig).

Mieterin rechnet Anspruch auf Kautionsrückzahlung gegen Mietforderungen auf

Die Klägerin ist Eigentümerin eine Vier-Zimmer-Wohnung in München, die sie mit Vertrag vom 18.03.2014 an die beklagte Mieterin vermietete. Die Gesamtmiete betrug 2.337,50 Euro. Die Mieterin kündigte am 12.08.2015 zum 30.11.2015 die Wohnung und zahlte im Oktober und November 2015 keine Miete mehr. Sie meint, sie könne mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen die Mietforderungen aufrechnen. Auf Klage der Vermieterin verurteilte das AG München die Mieterin zur Zahlung der rückständigen Mieten in Höhe von insgesamt 4.675 Euro.

Verpflichtung zur Mietzahlung endet erst mit Beendigung des Mietverhältnisses

Im vorliegenden Fall handele es sich um die Konstellation eines mietrechtlich unzulässigen sogenannten Abwohnens der Kaution, fasst das AG München zusammen. Denn ein Mieter sei in aller Regel nicht berechtigt, noch vor dem Ende des Mietverhältnisses die Mietzahlungen einzustellen, um auf diese Weise wirtschaftlich so zu stehen, als sei ihm seine Kaution zurückgezahlt worden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete nach § 535 Abs. 2 BGB ende grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrags. Eine eigenmächtige Änderung dieser Wertung durch einen Mieter hebele zulasten des Vermieters den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aus, so das Gericht.

Sicherungszweck der Mietkaution würde unterlaufen

Die Vorgehensweise der Mieterin verstoße gegen die Sicherungsabrede im Mietvertrag und sei treuwidrig. "Andernfalls könnte ein Mieter – zumal dann, wenn er den späteren Zugriff des Vermieters auf die Kaution befürchtet – grundsätzlich die Mietzahlungen schon vor Ablauf des Mietverhältnisses einstellen und sodann bei einer Geltendmachung der Mietrückstände durch den Vermieter stets gefahrlos mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen. Hierdurch wäre jedoch der Sicherungszweck der Mietkaution nach § 551 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag ausgehebelt. Dies könne nicht hingenommen werden, unterstreicht das AG München. Es bestehe daher gerade kein Recht des Mieters, die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Kaution dergestalt "abzuwohnen".