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AG München

Vermieter muss quasi unsichtbare Parabolantenne dulden

Schutz des Anwaltsberufs

Der Vermieter muss eine vom Mieter auf dem Balkon installierte Parabolantenne dulden, wenn diese quasi unsichtbar ist. Dies hat das Amtsgericht München entschieden. Denn das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon sei ein zulässiger Mietgebrauch, wenn dadurch die Rechte des Vermieters nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Dies sei hier der Fall, da die Satellitenschüssel klein und kaum sichtbar sei sowie ohne Substanzbeschädigung angebracht sei (rechtskräftiges Urteil vom 22.10.2015, Az.: 412 C 11331/15).

Mieter soll Parabolantenne entfernen

Der beklagte Mieter, ein irakischer Staatsbürger mit Muttersprache Arabisch, installierte auf dem Balkon seiner Wohnung eine Parabolantenne. Seine Vermieterin forderte ihn auf, die Antenne zu entfernen. Sie meinte, dass diese das Haus baulich und optisch beeinträchtige und wegen der unsachgemäßen Montage eine Gefahr darstelle. Der Mieter könne sein Informationsbedürfnis ausreichend über andere Informationsmedien abdecken. Der Mieter weigerte sich, die Parabolantenne zu entfernen. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage beim AG.

AG: Optisch nur unerhebliche Beeinträchtigung

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Parabolantenne stellt nach seiner Ansicht keine relevante Beeinträchtigung des Eigentums der Vermieterin dar. Die Fassade werde dadurch, dass die Parabolantenne über die Balkonbrüstung hinaus zu sehen sei, nur unerheblich berührt. Es handle sich um eine verhältnismäßig kleine Antenne, deren Schüssel sich vollständig innerhalb des Bereichs des Balkons befindet und deren Schüssel seitlich zum Balkon so ausgerichtet sei, dass die Schüssel in der Fassadenfront nur mit Mühe wahrnehmbar sei. Der Balkon des Beklagten befinde sich im fünften Stock, so dass der perspektivische Blick des Betrachters auf Erdgeschossebene ("Fußgängerperspektive") die Schüssel kaum wahrnehmen könne, und dies auch nur dann, wenn sich der Betrachter weiter vom Anwesen entferne. Das nächste Wohngebäude stehe in 60 bis 100 Metern Entfernung - auch von diesem sei der Balkon des Beklagten kaum einsehbar. Der Gesamteindruck der Fassade werde für den Betrachter auch deswegen nur in vernachlässigender Weise gestört, weil sich unmittelbar vor dem Balkon des Beklagten ein großer Baum befindet, der die Sicht auf den Balkon des Beklagten und damit auch auf die Antenne verdeckt. Auch gegehe die Besfestigung der Schüssel nicht mit einer Substanzverletzung einher.

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