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AG München

Unwahre ehrverletzende Äußerungen über Vermieter können fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen

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Die unwahre Behauptung einer Mieterin gegenüber Mitmietern, der Vermieter sei geldgierig und habe sie sexuell belästigt, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies zeigt ein vom Amtsgericht München entschiedener Fall (Urteil vom 19.03.2015, Az.: 412 C 29251/14, rechtskräftig).

Mieterin wirft Vermieter "Abzocke" vor

Anfang Dezember 2014 kündigte der Vermieter einer Wohnung in München seiner Mieterin fristlos mit der Begründung, dass diese über ihn als Vermieter ehrverletzende Aussagen gegenüber Dritten gemacht habe. Die Mieterin bewohnt seit Oktober 2010 eine Zwei-Zimmer-Wohnung im Stadtzentrum von München. Der Vermieter wirft ihr vor, dass sie sich im September 2014 gegenüber weiteren Mietern im Haus zu seiner Person abfällig geäußert habe. Sie soll behauptet haben, dass er so geldgierig sei, dass man das auf keinen Fall dulden dürfe. Er "zocke" Mieter "ab". Sie wäre entsetzt, da der Vermieter sie sexuell bei einem Besuch in der Wohnung belästigt habe. Als der Vermieter von diesen Anschuldigungen erfuhr, kündigte er der Mieterin fristlos. Diese zog nicht aus. Sie bestreitet, die Äußerungen gemacht zu haben. Daraufhin erhob der Vermieter Räumungsklage.

Zeugen bestätigen Tätigung der ehrverletzenden Äußerungen

Das AG München verurteilte die Mieterin zur Räumung der Wohnung mit einer Frist von fünf Wochen. Zuvor hatte es die Mieter vernommen, denen gegenüber sich die Mieterin abfällig geäußert hat. Diese Zeugen bestätigten, was der Vermieter vorträgt. Die zuständige Richterin glaubte ihnen. Aus ihren Aussagen seien auch die näheren Umstände deutlich geworden. So habe die Mieterin wohl versucht, die Zeugen dazu zu bringen, sich mit dem Vermieter wegen einer erstellten Betriebskostenabrechnung zu streiten, ohne dass diese selbst dies gewollt hätten. Sie habe ein Schreiben aufgesetzt, in dem sie sich bemühte, andere Mieter derart vom Fehlverhalten des Vermieters zu überzeugen, dass diese sich mit ihrer Unterschrift dem von ihr verfassten Schreiben anschließen.

Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar

Die Anschuldigungen der Mieterin sind nach Ansicht des Gerichtes derart massiv, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der Vermieter habe die Mieterin nicht provoziert oder sich sonst falsch verhalten. Die Mieterin habe völlig ohne Anlass die falschen Behauptungen gegenüber den Mitmietern aufgestellt. Die Behauptungen sind geeignet, die Ehre des Vermieters nachhaltig zu schädigen.

Mieterin muss innerhalb kurzer Frist ausziehen

Obwohl die Mieterin keine Mietrückstände hatte, gewährte das Gericht nur eine kurze Räumungsfrist zur Organisation des Umzugs. Der Mieterin sei zuzumuten, übergangsweise die Möbel einzulagern, bis sie anderen Wohnraum gefunden habe. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass sich die Mieterin seit dem Ausspruch der Kündigung am 02.12.2014 bis zum Tag des Urteils am 19.03.2015 nicht um eine neue Wohnung gekümmert hat. Nach ihren eigenen Angaben verfüge die Mieterin aber über eine weitere kleine Wohnung in München. Dass überhaupt eine Kündigungsfrist gewährt worden sei, liege im Übrigen daran, dass der Kläger nicht mit im streitgegenständlichen Anwesen wohnt, so das AG München abschließend.