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AG München

Schwarzarbeit begründet keinen vertraglichen Anspruch auf Lohn

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Aus Schwarzarbeit kann kein vertraglicher Anspruch auf Lohn hergeleitet werden. Dies bestätigt das Amtsgericht München in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 21.10.2015, nach dem ein Mieter nun seine Wohnung verlieren wird. Er hatte die Miete mit "Ansprüchen" aus geleisteter Schwarzarbeit gegengerechnet (Az.: 474 C 19302/15).

"Lohn“ für Schwarzarbeit mit Mietzahlungen verrechnet

Der Kläger vermietete mit Vertrag vom 06.03.2015 eine Wohnung in Unterhaching an den Beklagten für 440 Euro monatlich. Auf Nachfrage des Klägers erklärte sich der Beklagte bereit, in einem anderen Haus des Klägers für diesen Schwarzarbeit zu verrichten, die vom Beklagten sodann auch geleistet wurde. Der Beklagte zahlte für seine Wohnung in Unterhaching die Miete für zwei Monate nicht, weshalb der Kläger fristlos kündigte und Räumungsklage zum AG München erhob. Der Mieter trägt dort vor, er habe Schwarzarbeit im Umfang von 60 Stunden für den Kläger geleistet, sodass der Kläger ihm 1.200 Euro schulde, die – wie vereinbart – mit der Miete zu verrechnen seien. Der Vermieter wiederum behauptet, er hätte die Ansprüche des Mieters aus der Schwarzarbeit bereits mit seiner Kautionsforderung in Höhe von 700 Euro verrechnet. Der Mieter hatte nämlich nicht die nach dem Mietvertrag zu zahlende Kaution geleistet. Im Übrigen habe der Mieter nur 25 Stunden für 20 Euro Stundenlohn gearbeitet.

Kein Anspruch auf Vergütung der Schwarzarbeit

Die zuständige Richterin gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter, die Wohnung zu räumen und die rückständigen Mieten nachzuzahlen. Beide Parteien hätten eingeräumt, dass sie durch die Schwarzarbeiten des beklagten Mieters gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen haben. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag betreffend die vom Beklagten im Haus des Klägers auszuführenden Arbeiten sei somit gemäß § 134 BGB nichtig. Der Mieter habe daher keinen Anspruch auf Vergütung seiner Arbeiten gehabt.

"Schwarz" Arbeitender kann aber Anspruch auf Wertersatz haben

Es würde jedoch dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn der Kläger unentgeltlich das vom Beklagten Geleistete behalten dürfte. Daher könne der Beklagte grundsätzlich Ersatz für den Wert seiner Leistungen verlangen. Bei der Bewertung des durch die Schwarzarbeit Erlangten sei zunächst zu beachten, dass der Schwarzarbeiter im Wege des Bereicherungsausgleichs keinesfalls mehr erlangen kann, als er mit seinem Auftraggeber – in nichtiger Weise – als Entgelt vereinbart habe. In aller Regel seien hiervon aber wegen der mit der Schwarzarbeit verbundenen Risiken ganz erhebliche Abschläge angebracht. Insbesondere sei stark wertmindernd zu berücksichtigen, dass wegen der Nichtigkeit des Vertrages von vornherein keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche gegeben sind.

Tatsächliche Mehrarbeit nicht nachgewiesen

Der Beklagte habe seinen "Lohn" aus der Schwarzarbeit aber nicht gegenrechnen können, urteilte das AG. Der Vermieter habe den Anspruch des Mieters aus der Schwarzarbeit zu Recht mit seiner Kautionsforderung verrechnet. Das Gericht hat ihm, wie vom Kläger vorgetragen, lediglich 25 Arbeitsstunden zugerechnet, da der Beklagte nicht beweisen konnte, dass er tatsächlich mehr gearbeitet hat.