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AG München

Schutzpflichten von Apotheken geringer als von Geschäften mit viel Publikumsverkehr

Produkthaftung 2026

Eine Apotheke treffen in der Regel geringere Sicherungspflichten als Geschäfte mit großem Publikumsandrang wie etwa Kaufhäuser. Dies hebt das Amtsgericht München in einem Verfahren hervor, in dem es um die Schadenersatzpflicht einer Apotheke nach dem Sturz einer Kundin ging. Bei winterlichen Wetterverhältnissen müssten Kunden in Geschäften eine gewisse Feuchtigkeit des Fußbodens hinnehmen (Urteil vom 24.06.2016, Az.: 274 C 17475/15, rechtskräftig, BeckRS 2016, 14947).

Streit um Schadenersatz wegen Sturzes in Apotheke

Bei einem Sturz in einer Apotheke am 06.02.2015 hatte die Klägerin eine Radiusköpfchenfraktur am rechten Ellenbogen erlitten. Sie musste am 13.02.2015 operiert werden und war bis Ende März arbeitsunfähig. Zum Unfallzeitpunkt herrschte winterliche Witterung. Die Wege zur Apotheke waren teilweise mit Schnee und Schneematsch bedeckt. Im Eingangsbereich der Apotheke befanden sich zwei Fußmatten mit einer Lauflänge von jeweils circa 1,40 Meter. Eine davon war etwas gröber und lag vor der Eingangstür, die andere war etwas feiner und befand sich im Innenbereich. Eine Reinigungskraft war gerade dabei, den Boden zu reinigen. Die Klägerin meint, aufgrund des feuchten Fußbodens ausgerutscht zu sein. Sie verlangt von der Apotheke die Aufwendungen, die ihr aus dem Unfall entstanden sind und ein Schmerzensgeld. Die Apotheke habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Eigentümer der Apotheke weigerte sich zu zahlen. Daraufhin erhob die Frau Klage zum Amtsgericht München auf Zahlung von 2.067 Euro Schadenersatz und mindestens 1.500 Euro Schmerzensgeld.

AG München verneint Schutzpflichtverletzung

Das AG München wies die Klage ab. Der Apotheker habe keine Schutzpflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Grundsätzlich seien diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, vorsichtiger und gewissenhafter Mensch für ausreichend halten darf. Bei der Bestimmung der Sicherheitsanforderungen seien unter anderem der Zuschnitt, die Größe und das Warensortiment eines Geschäfts zu berücksichtigen. Beispielsweise könne es bei einem großen und schwer überschaubaren Ladenlokal, etwa in den Fällen einer großen Lebensmittelabteilung eines Kaufhauses im Zentrum einer Großstadt oder eines Einkaufsmarkts mit mehreren tausend Quadratmetern Verkaufsfläche auf mehreren Ebenen, erforderlich sein, entweder einzelne Mitarbeiter mit einer Überprüfung des gesamten Objekts in bestimmten, kurzen Zeitabständen zu beauftragen oder jeweils einem Mitarbeiter die Verantwortung für die Sauberkeit seiner Abteilung zu übertragen.

Verkehrssicherungspflichten für Apotheken geringer

Eine Apotheke träfen dagegen geringere Verkehrssicherungspflichten als zum Beispiel Kaufhäuser oder sonstige Einrichtungen mit großem Publikumsandrang. In Apotheken herrsche regelmäßig kein Publikumsandrang, der die Einsehbarkeit des Bodenbereichs für Kunden signifikant einschränkt, argumentiert das AG München. Zudem gingen von den Auslagen einer Apotheke keine besonderen Ablenkungswirkungen aus. Hinzu komme, dass auch das Warensortiment einer Apotheke regelmäßig keine erhebliche Sturzgefahr für Kunden hervorruft. Dies unterscheide Apotheken wertungsmäßig von Geschäften, deren Betrieb als solches bereits erhöhte Gefahren für Kunden bewirkt.

Kunden müssen im Winter mit gewisser Feuchtigkeit auf Böden rechnen

Bei Nahrungsmittelgeschäften bestehe beispielsweise die typische Gefahr, dass in der Gemüseabteilung Salatblätter et cetera auf den Boden fallen, auf denen Kunden ausrutschen können. Gerade im Winter existiere aber die naheliegende Gefahr, dass Kunden von draußen Feuchtigkeit und Verunreinigungen in eine Apotheke hineintragen und dadurch der Boden zu einer Gefahrenstelle wird, so das Urteil. Der Apotheker habe aber ausreichend dafür Sorge getragen, dass Feuchtigkeit und Verunreinigungen nach Möglichkeit nicht in den Innenraum der Apotheke gelangen und, wenn doch, umgehend beseitigt werden. Im Übrigen müssten Besucher eines Geschäfts im Winter eine gewisse Feuchtigkeit des Fußbodens hinnehmen. Eine Feuchtigkeit des Fußbodens lasse sich nämlich in einem solchen Fall auch durch häufiges Aufwischen niemals ganz beseitigen, weil sich infolge des Publikumsverkehrs stets alsbald wieder eine neue Feuchtigkeitsschicht bilde. Die Reinigungskraft habe durch ihre Tätigkeit gerade keine zusätzliche Gefahr geschaffen, sondern im Gegenteil zur Gefahrenbeseitigung beigetragen.