Regelmäßige Überlassung einer Wohnung an "Medizintouristen" rechtfertigt fristlose Kündigung

Zitiervorschlag
Regelmäßige Überlassung einer Wohnung an "Medizintouristen" rechtfertigt fristlose Kündigung. beck-aktuell, 22.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180411)
Die regelmäßige unberechtigte Überlassung einer Mietwohnung an "Medizintouristen" berechtigt den Vermieter zu einer außerordentlichen Kündigung. Dies hat das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 29.09.2015 entschieden und einer Räumungsklage stattgegeben (Az.: 432 C 8687/15).
Mietverhältnis wegen Überlassung der Wohnung an wechselnde Dritte fristlos gekündigt
Der Beklagte mietete von der Klägerin eine Wohnung für monatlich 1.230 Euro inklusive Nebenkosten. Bei Vertragsabschluss erklärte er gegenüber der Vermieterin, dass er mit seiner Ehefrau in die Wohnung einziehen will. In der Folgezeit nutzten immer wieder neue Personen aus dem arabischen Kulturkreis die Wohnung. Schließlich kündigte die Vermieterin dem Beklagten fristlos wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung der Wohnung an dritte Personen. Da der Beklagte die Wohnung nicht räumte, klagte die Vermieterin vor dem AG München.
Mieter lebte weiterhin in alter Wohnung
Es stellte sich heraus, dass der Mieter tatsächlich nicht in der Wohnung lebte, sondern an seiner alten Anschrift, die er in dem Mietvertrag angegeben hatte. Der beklagte Mieter bestritt die Untervermietung. Er könne es sich dank seiner guten finanziellen Verhältnisse leisten, in der Wohnung ausschließlich Gäste, Geschäftspartner und Freunde, die sich zu Besuch in München befinden, kostenlos unterzubringen.
AG gibt Räumungsklage statt
Das AG hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Räumung der Wohnung verurteilt. Die Einlassungen des Beklagten erachtete das Gericht für unglaubhaft. Die angemietete Wohnung sei mit zehn Kilometern erheblich entfernt von der Wohnung, die er nutze. Außerdem stehe die Miethöhe außer Verhältnis zu einer Verwendung der Wohnung als bloßes Gästezimmer. Ferner habe der Beklagte Geschäftsbeziehungen zu einem arabischstämmigen Mann unterhalten, der gerichtsbekannt wiederholt und in zahlreichen Fällen privat angemietete Wohnungen an sogenannte Medizintouristen aus dem arabischen Raum weitervermietet habe. Zudem sei dem Gericht bekannt geworden, dass gegen den Beklagten erst vor kurzem ein weiteres Verfahren vor dem AG geführt worden sei, in dem es um die unberechtigte Gebrauchsüberlassung einer Wohnung an "Medizintouristen" aus dem arabischen Raum gegangen sei.
Außerordentliche Kündigung gerechtfertigt
Das AG führte weiter aus, schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten stehe fest, dass er regelmäßig mehrere Personen in der Wohnung untergebracht habe. Auf die Erteilung einer so weitreichenden Gebrauchsüberlassung gebe es keinen Anspruch. Gerade die immer wieder wechselnde Unterbringung gleich mehrerer Personen in einer Zwei-Zimmer-Wohnung sei mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden. Dabei seien insbesondere eine erhöhte Abnutzung der Wohnung und eine gesteigerte Beeinträchtigung der Wohnungsnachbarn (etwa durch Lärm) als negative Gesichtspunkte anzuführen. Eine solche – gewerbliche oder auch nicht gewerbliche – Überlassung der Mieträume an Dritte stelle einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
- Redaktion beck-aktuell
- AG München
- Urteil vom 29.09.2015
- 432 C 8687/15
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Regelmäßige Überlassung einer Wohnung an "Medizintouristen" rechtfertigt fristlose Kündigung. beck-aktuell, 22.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180411)



