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AG München

Änderung einer Kreuzfahrtroute kann Minderung des Reisepreises auslösen

Vollzeit mit der Brechstange?

Ändert ein Kreuzfahrtunternehmen nachträglich seine Reiseroute, so kann dies einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises begründen. Das gilt auch dann, wenn die Routenänderung auf höherer Gewalt beruht, wie das Amtsgericht München entschieden hat (Urteil vom 26.03.2015, Az.: 275 C 27977/14, rechtskräftig).

Reiseroute nach Buchung der Kreuzfahrt geändert

Der Kläger hatte im Januar 2014 für sich und seine Ehefrau über ein Online-Reisebüro beim beklagten Reiseveranstalter eine Schwarzmeer-Kreuzfahrt gebucht, die vom 22.09.2014 bis 03.10.2014 stattfinden sollte. Der Reisepreis betrug 2.606,10 Euro. Folgende Häfen sollten angelaufen werden: Katakolon (Griechenland), Istanbul (Türkei), Jalta (Ukraine), Odessa (Ukraine), Constanza (Rumänien) sowie Gythion (Griechenland). Mit Schreiben vom Juli 2014 teilte das Reisebüro dem Kläger mit, dass sich die Kreuzfahrtroute ins Schwarze Meer aufgrund der aktuellen politischen Situation geändert habe, sodass Odessa und Jalta durch Ziele wie Burgas (Bulgarien), Volos (Griechenland) und Izmir (Türkei) ersetzt worden seien. In dem Schreiben wies der Beklagte den Käger zudem "schon vorsorglich darauf hin", dass eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung "gemäß der Geschäftsbedingungen des Veranstalters nicht möglich ist".

Weitere Änderung der Route kurz vor Abreise

Als der Kläger telefonisch mit dem Reisebüro Kontakt aufnahm, bestätigte ihm dieses nochmals, dass eine Stornierung nicht möglich sei. Er solle sich nach der Reise mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen. Infolge der Abänderung der Häfen verkürzte sich die Seereiseroute um mindestens 1.000 Seemeilen. Nach Bezahlung des restlichen Kaufpreises trat der Kläger zusammen mit seiner Frau die Kreuzfahrt an. Eine Stunde vor der geplanten Abreise in Istanbul wurde die Fahrt in das Schwarze Meer und damit auch die Durchfahrt durch die Dardanellen vollständig gestrichen und als Ersatz die Häfen Marmaris (Türkei) und Dubrovnik (Kroatien) festgelegt. Als Grund für die Routenänderung gab der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes einen schlechten Wetterbericht für das Schwarze Meer an.

Reisepreisminderung von 30% geltend gemacht

Der Kläger forderte nach Rückkehr von der Reise von dem Kreuzfahrtunternehmen eine Reisepreisminderung in Höhe von 30% des Reisepreises. Der Reiseveranstalter bot lediglich einen Gutschein für eine Reisepreisermäßigung in Höhe von 50% auf die Kosten einer anderen Kreuzfahrt mit dem Unternehmen an. Das Kreuzfahrtunternehmen wirft dem Kläger vor, er habe vor Reiseantritt die Möglichkeit gehabt, sein Stornierungsrecht zu prüfen. Die abgeänderte Reiseroute sei keine wesentliche Leistungsänderung und außerdem habe der Kläger ja vorbehaltlos die geänderte Reise bezahlt. Der Kläger lehnte das Gutscheinangebot ab. Der Reiseveranstalter zahlte nicht. Der Kläger erhob Klage vor dem AG München auf Zahlung von 781,80 Euro.

AG München: Gesamte Reise aufgrund Routenänderung mit Mangel behaftet

Die zuständige Richterin gab ihm Recht. Die von der Beklagten tatsächlich durchgeführte Kreuzfahrt durch das östliche Mittelmeer habe nicht der vom Kläger ursprünglich gebuchten Schwarzmeer-Kreuzfahrt mit der Durchfahrt durch die Dardanellen und der Anfahrt der Häfen Jalta und Odessa beziehungsweise nach der ersten erfolgten Änderung der Häfen Burgas, Volos, Izmir und Constanza entsprochen. Daher sei die gesamte Reise mangelhaft gewesen. Da das Reiseunternehmen dem Kläger sowohl schriftlich als auch mündlich hat mitteilen lassen, dass er die Reise nicht stornieren könne, habe er auch nicht vorbehaltlos bezahlt.

Minderungsanspruch scheitert weder an Reisebedingungen noch an höherer Gewalt

Die von der Beklagten vorgenommenen Routenänderungen seien nicht von den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) der Beklagten abgedeckt, so das AG München weiter. Diese seien nicht wirksam bei Vertragsschluss mit einbezogen worden. Da der Kläger bei der Online-Buchung von den ARB der Beklagten keine Kenntnis nehmen konnte, seien diese nicht Vertragsbestandteil geworden. Der Minderungsanspruch des Klägers entfalle auch nicht wegen höherer Gewalt in Form politischer Unruhen mit Kriegszuständen in der Ukraine und schlechtem Wetter. Denn auch höhere Gewalt beeinträchtige die Einstandspflicht des Reiseveranstalters nicht.

Minderung auf Gesamtreisepreis vorzunehmen

Zur Höhe des Minderungsanspruches stellt das Gericht fest, dass eine Kreuzfahrt eine Mischung aus kulturellen und landschaftlichen Höhepunkten, gepaart mit der Besonderheit der ständigen Fortbewegung auf dem Meer ist. Bei einer Kreuzfahrt, die ursprünglich in das Schwarze Meer führen sollte, tatsächlich aber nur im östlichen Mittelmeer durchgeführt worden ist, werde der Gesamtcharakter der Kreuzfahrt entsprechend geändert. Daher sei der Minderungsanspruch auf den Gesamtreisepreis vorzunehmen. Das Gericht sprach dem Kläger daher eine Minderung von 30% des Reisepreises zu.

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