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AG München

Vierköpfige Familie muss aus Einzimmerwohnung ausziehen

Rentenrebellen

Eine Überbelegung der Wohnung berechtigt den Vermieter zur ordentlichen Kündigung, auch wenn die eigenen Kinder des Mieters der Grund für die Überbelegung sind. Dies entschied das Amtsgericht München im Fall einer Familie, die auf knapp 26 qm Wohnraum lebte (Urteil vom 29.04.2015, Az.: 415 C 3152/15, rechtskräftig).

Sachverhalt

Der Beklagte mietete vom Kläger mit Vertrag vom 10.02.2011 eine Erdgeschoßwohnung in München an mit einem Wohnraum, einer Küchenzeile, einem Bad mit Toilette und einem Kellerabteil. Im Mietvertrag ist folgende Klausel enthalten: "Aufgrund der geringen Größe der Wohnung ist der Mieter nicht berechtigt, eine weitere Person auf Dauer in die Wohnung aufzunehmen, soweit es sich hierbei nicht um die Ehefrau des Mieters bzw. den Ehemann der Mieterin handelt." Die Wohnfläche beträgt 25,88 Quadratmeter, darauf entfallen auf den Wohnraum etwa 16 Quadratmeter. Die Miete beträgt 270 Euro zuzüglich 80 Euro Betriebskostenvorschuss. In der Wohnung lebten dann tatsächlich vier Personen, der Beklagte mit seiner Ehefrau und seinen 2010 und 2013 geborenen Kindern. Die Hausverwaltung forderte den Beklagten auf, bis 13.11.2014 die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen zu reduzieren, worauf der Beklagte nicht reagierte. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis. Da der Beklagte die Wohnung nicht räumte, erhob der Vermieter Klage auf Räumung zum Amtsgericht München.

Überbelegung ist Verstoß gegen vertragliche Pflichten

Das AG gab dem Vermieter Recht. Es gewährte jedoch dem Mieter eine Räumungsfrist von fünf Monaten. Die Kündigung sei rechtmäßig gewesen, da durch die Überbelegung der Wohnung der Mieter gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen habe. Als Faustregel könne insoweit gelten, dass keine Überbelegung vorliege, wenn auf jede erwachsene Person oder auf je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils rund zwölf Quadratmetern entfällt oder durchschnittlich zehn Quadratmeter pro Person bei der Unterbringung von Familien gegeben sind. Diese Richtwerte seien im vorliegenden Fall weit unterschritten, da auf eine Person gerade einmal rund vier Quadratmeter Wohnfläche kommen und es sich um eine Einzimmerwohnung handelt.

Aufnahme von Familienmitgliedern nicht unbegrenzt möglich

Grundsätzlich dürfe ein Mieter zwar seine Kinder und seinen Ehegatten in die Wohnung aufnehmen, so das AG weiter. Allerdings dürfe dadurch keine Überbelegung eintreten. Der Beklagte hatte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits ein Kind, welches in die Wohnung mit einzog. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe eine Überbelegung vorgelegen, welche sich durch die Aufnahme des zweiten Kindes noch erhöht habe.