Kfz nach versehentlicher Zwischenzulassung auf Dritten nicht mehr fabrikneu

Zitiervorschlag
Kfz nach versehentlicher Zwischenzulassung auf Dritten nicht mehr fabrikneu. beck-aktuell, 19.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186296)
Ein Neufahrzeug, das nach Vertragsschluss nicht auf den Käufer, sondern versehentlich auf eine dritte Person zugelassen wird, ist nicht "fabrikneu" und verliert dadurch an Wert. Dies hat das Amtsgericht München entschieden (Urteil vom 22.04.2015, Az.: 242 C 17305/14, rechtskräftig).
Erstzulassung auf unbekannte dritte Person
Am 03.06.2011 kaufte die Klägerin aus Schwabhausen bei einer Kfz-Niederlassung in Bayern einen Neuwagen Typ Peugeot 207, Urban Move. Es wurde ein Kaufpreis von 13.894,60 Euro inklusive Zulassungs- und Überführungskosten vereinbart. Der von der Niederlassung gewährte Preisnachlass betrug 1.947,40 Euro. Das Fahrzeug wurde zugelassen, ohne dass die Klägerin es zuvor gesehen hatte. Das Datum der Erstzulassung war der 15.06.2011, wobei das Fahrzeug nicht auf die Klägerin, sondern auf eine unbekannte Dritte zugelassen wurde. Mit der Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin am 28.06.2011 wurde diese dann im Fahrzeugschein eingetragen.
Minderwert von mindestens 2.000 Euro geltend gemacht
Daneben wurde für dieses Fahrzeug ein Leasingvertrag abgeschlossen. Die Klägerin erwarb nach Ablauf der vertraglichen Leasingzeit am 12.06.2014 das Fahrzeug von der Beklagten für einen Kaufpreis von 8.733,39 Euro. Am 13.06.2014 holte die Klägerin den Kfz-Brief bei der Niederlassung ab und stellte fest, dass darin eine weitere Person als Voreigentümerin eingetragen war. Sie meint, dass durch die vorhergehende Zulassung ein Minderwert bei dem Fahrzeug von mindestens 2.000 Euro entstanden ist und forderte die Niederlassung zur Erstattung des Betrages auf. Diese verweigerte die Zahlung. Die Klägerin erhob Klage vor dem AG München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht und verurteilte die Kfz-Niederlassung zur Zahlung von 3.145,80 Euro.
AG München bejaht Mangel fehlender Fabrikneuheit
Das Fahrzeug sei mangelhaft im Sinn des Gesetzes, da es sich nicht wie vereinbart um ein fabrikneues Fahrzeug gehandelt habe. Die Zulassung auf die dritte Person sei erst nach Vertragsschluss und ohne Kenntnis der Klägerin erfolgt. Nach dem Vortrag der Niederlassung im Prozess habe es sich um einen internen Fehler gehandelt. Dieser sei nicht in Form eines Preisnachlasses berücksichtigt worden. Die Klägerin könne die Differenz des Wertes des Fahrzeugs mit und ohne die Voreintragung als Schadenersatz verlangen, wobei natürlich ein vom Verkäufer gewährter Preisnachlass nicht zu berücksichtigen sei. Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen zur Frage, wie hoch der Wertverlust des Fahrzeuges durch die Eintragung der dritten Person ist. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Wertverlust 3.145,80 Euro beträgt. Das Gericht folgte der Einschätzung des Sachverständigen zur Wertdifferenz.
- Redaktion beck-aktuell
- AG München
- Urteil vom 22.04.2015
- 242 C 17305/14
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