Abweisung dunkelhäutiger Person durch Türsteher muss keine Diskriminierung sein

Zitiervorschlag
Abweisung dunkelhäutiger Person durch Türsteher muss keine Diskriminierung sein. beck-aktuell, 27.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190131)
Die Tatsache allein, dass ein Türsteher einer dunkelhäutigen Person mit falscher Begründung den Einlass in die Diskothek verwehrt und gleichzeitig hellhäutigen Personen Einlass gewährt, ist kein ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung. Dies hat das Amtsgericht München entschieden. Nachdem das Landgericht München I das Urteil vom 23.07.2014 (Az.: 171 C 27853/13) bestätigt hat, ist dieses rechtskräftig.
Kläger sieht sich diskriminiert
Der farbige Kläger wollte gemeinsam mit einem Freund, der ebenfalls Farbiger ist, und fünf weiteren Freunden eine Diskothek in der Innenstadt von München besuchen. Der dunkelhäutige Kläger und sein dunkelhäutiger Freund wurden von den beiden Türstehern mit der Begründung zurückgewiesen: "Nur für Studenten". Kurz darauf wurde zwei türkischstämmigen Freunden des Klägers mit der gleichen Begründung der Eintritt verwehrt. Kurze Zeit später wurden ein weißhäutiger Freund und zwei weißhäutige Freundinnen des Klägers eingelassen.
Türsteher verweist auf mangelnde Feierstimmung des Klägers
Der Kläger meint, er sei nur wegen seiner Hautfarbe abgewiesen worden. Er habe sich korrekt verhalten, sei angemessen gekleidet gewesen, nicht alkoholisiert oder betrunken. Die Diskothek sei nicht voll gewesen. Die beklagte Diskothek trägt vor, dass der Einlass nicht wegen der Hautfarbe verweigert worden sei. Die Türsteher hätten ein Bauchgefühl gehabt, dass beim Kläger keine Feierstimmung vorlag und daher den Zutritt verweigert. Der Kläger habe gar nicht feiern wollen, sondern nur eine Testaktion durchführen wollen.
Klage wegen Diskriminierung erfolglos
Der Kläger klagte mit dem Ziel, dass es der Diskothekenbetreiberin für die Zukunft verboten wird, ihm wegen seiner Hautfarbe den Zutritt zu verweigern. Außerdem forderte er mindestens 500 Euro Schmerzensgeld. Der zuständige Richter des AG München wies die Klage ab, obwohl aus seiner Sicht feststeht, dass innerhalb kurzer Zeit dunkelhäutige Personen abgewiesen und hellhäutige Personen eingelassen wurden und dass die Türsteher den Kläger mit einem Scheinargument abgewiesen haben. Der Kläger habe gezielt eine Testaktion durchgeführt, um die Einlasspolitik der Diskothekenbetreiberin einer Prüfung zu unterziehen.
Keine ausreichenden Indizien für Benachteiligung
Allerdings bestimme § 22 AGG, dass, wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, die andere Partei die Beweislast dafür trägt, dass kein Verstoß vorgelegen hat. Die Indizien, die für die Meinung des Klägers sprechen, reichten dem AG München aber nicht aus. Zwar habe das AG den gefestigten Eindruck gewonnen, dass es im Münchener Nachtleben das Phänomen der Diskriminierung von Personen, die nicht der Mehrheitsgesellschaft in Sachen Hautfarbe entsprechen, bedauerlicherweise gibt. Die negative Entscheidung der Türsteher zum Vorfalls-Zeitpunkt könne jedoch auf einer Fülle von Erwägungen beruht haben, etwa dem Aussehen des Klägers, seinem Auftreten, seiner Stimmung oder schlichter Antipathie seitens des Türstehers, die nicht in der Hautfarbe des Klägers begründet war. Man könne diese Kriterien als nicht sachgerecht und willkürlich einstufen, so das AG. Auch die Behauptung, der Türsteher könne durch seine langjährige Erfahrung binnen Sekunden eine Feierstimmung bei einem potenziellen Gast ausmachen, erachtet das Gericht für ein Gerücht.
Gericht kann unsachgerechte Einlasspolitik nicht unterbinden
Darüber, ob die Kriterien sachgerecht sind oder nicht, habe das Gericht aber nicht zu entscheiden. Es entscheide nur, ob die Kriterien gesetzeskonform waren oder nicht. Die anderen Konsequenzen müssten dem Markt überlassen bleiben. So bleibe es dem Markt unbenommen, "mit den Füßen" über eine unsachgerechte und als willkürlich empfundene Einlasspolitik abzustimmen. Wenn die Gäste ausblieben, werde der Nachtclub schlicht seine Türen schließen müssen.
Nennung unwahren Abweisungsgrundes kein ausreichendes Indiz für Diskriminierung
Das AG betont, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Einzelfall gehandelt habe. Es habe nicht verkannt, dass die beklagte Diskothekenbetreiberin eingeräumt hat, dass die Türsteher den Kläger mit einer unzutreffenden Begründung abgelehnt haben. Grundsätzlich könnten aus einer derartigen Lüge negative Schlüsse für die Beklagte gezogen werden. Die beiden Türsteher hätten jedoch nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass die vorgeschobene Begründung ihre Standardbegründung für eine Vielzahl von Fällen darstelle. Aus ihrer Sicht werde damit eine ausufernde Diskussion mit der abgelehnten Person in der Mehrzahl der Fälle effektiv verhindert. Das Gericht kann daher aus der Lüge nicht den Rückschluss in dem Sinne ziehen, dass die Türsteher vorliegend vertuschen wollten, dass die Hautfarbe des Klägers der Grund für die Einlassverweigerung war.
Prozess konnte Grund für Abweisung nicht aufklären
Der Prozess habe schlichtweg nicht klären können, warum der Kläger abgewiesen worden ist, hebt das AG München hervor. Das Gericht könne angesichts der Gesamtsituation und der Erlebnisse des Klägers im Münchener Nachtleben seine Frustration und die Verärgerung verstehen. Die festgestellten harten Fakten reichten aber nicht aus, um eine Diskriminierung des Klägers aufgrund seiner Hautfarbe gerade durch die beklagte Diskothekenbetreiberin und gerade an dem betreffenden Abend nachzuweisen.
- Redaktion beck-aktuell
- AG München
- Urteil vom 23.07.2014
- 171 C 27853/13
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Abweisung dunkelhäutiger Person durch Türsteher muss keine Diskriminierung sein. beck-aktuell, 27.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190131)



