Filmregisseurin muss Veröffentlichung ihres Geburtsdatums in Online-Lexikon hinnehmen

Zitiervorschlag
Filmregisseurin muss Veröffentlichung ihres Geburtsdatums in Online-Lexikon hinnehmen. beck-aktuell, 26.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171226)
Eine bekannte Filmregisseurin muss es dulden, dass ihr Geburtsdatum in einem Online-Lexikon genannt wird. Das Amtsgericht München hat ihre Unterlassungsklage rechtskräftig abgewiesen. Sie werde durch die Veröffentlichung nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Persönlichkeitsinteressen müssten regelmäßig hinter der Meinungsfreiheit zurücktreten, wenn die Äußerung wahre Tatsachen betrifft und die Folgen der Äußerung für die Persönlichkeitsentfaltung nicht schwerwiegend sind (Urteil vom 06.11.2015, Az.: 142 C 30130/14).
Regisseurin beanstandet Veröffentlichung ihres Geburtsdatums in Online-Lexikon
Die Klägerin, eine Drehbuchautorin und Regisseurin, monierte, dass die Beklagte, Betreiberin eines ein Online-Lexikons, ihr Geburtsdatum in einem Beitrag nennt. Sie sah sich dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie sei keine prominente Person. Durch die Veröffentlichung ihres Alters habe sie Nachteile, da die Branche der Medienschaffenden sehr stark von deutlich jüngeren Menschen geprägt werde. Die Altersangabe sei im Hinblick auf Fernsehsender problematisch, da dort die Vorgabe des Intendanten laute, junge Regisseure zu engagieren, um ein junges Publikum zu gewinnen. Die Beklagte weigerte sich, das Geburtsdatum zu löschen. Daraufhin klagte die Regisseurin vor dem AG auf Unterlassung der Veröffentlichung des Beitrags, in dem ihr Geburtsjahr angegeben ist.
AG: Allgemeines Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt
Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin werde durch die Veröffentlichung nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Bei Daten aus dem Bereich der Privatsphäre – hier dem Geburtsdatum – müssten die Persönlichkeitsinteressen regelmäßig hinter der Meinungsfreiheit zurückstehen, wenn die verbreiteten Tatsachen richtig sind, an der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse im Sinn der Meinungsbildung besteht und die Folgen der Veröffentlichung für den Betroffenen nicht schwerwiegend sind. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, ob die Information aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stamme.
Öffentliches Interesse gegeben – Persönlichkeitsrecht nicht erheblich beeinträchtigt
Das AG bejahte hier ein öffentliches Interesse an dem Geburtsjahr der Klägerin. Diese sei eine renommierte und öffentlich bekannte Dokumentarfilm-Produzentin. Insoweit sei es für die Öffentlichkeit von Interesse, in welchem Alter sie welchen Film produziert habe. Nach Ansicht des AG wird die Klägerin durch die Veröffentlichung des Geburtsjahres nicht erheblich beeinträchtigt. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass sie dadurch sozial ausgegrenzt oder isoliert zu werden droht. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der streitgegenständliche Eintrag eine Rolle bei der Produktionsvergabe spielen könne. Auch aus den Produktionsjahren ihrer ersten Filme, die öffentlich bekannt seien, lasse sich das Alter der Klägerin bestimmen.
- Redaktion beck-aktuell
- AG München
- Urteil vom 06.11.2015
- 142 C 30130/14
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Filmregisseurin muss Veröffentlichung ihres Geburtsdatums in Online-Lexikon hinnehmen. beck-aktuell, 26.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171226)



