Diebstahl aus dem Hotelsafe ist kein Reisemangel

Zitiervorschlag
Diebstahl aus dem Hotelsafe ist kein Reisemangel. beck-aktuell, 04.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183871)
Ein Diebstahl aus dem Hotelsafe stellt in der Regel keinen Reisemangel dar, sondern gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies entschied das Amtsgericht München. Ein Organisationsverschulden des Reiseveranstalters wegen bereits vorhanderener Einbruchspuren lehnte es ab. Um eine Verpflichtung zu besonderen Schutzmaßnahmen annehmen zu können, müsste der Kläger nachweisen können, dass es bereits mehrere Einbrüche gab und dem Reiseveranstalter dies bekannt war (Urteil vom 06.08.2015, Az.: 275 C 11538/15, rechtskräftig).
Sachverhalt
Der Kläger aus Neuengönna buchte für sich und seine Ehefrau am 31.07.2014 bei einem Münchner Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik für die Zeit vom 25.11.2014 bis zum 09.12.2014. Der Kläger behauptet, dass am 04.12.2014 in das Hotelzimmer eingebrochen wurde und aus dem Safe 666 Euro und 108 US-Dollar in bar entwendet worden sind. An der Zimmertüre hätten sich bereits bei Einzug alte Einbruchspuren befunden. Der Kläger habe sich mit seiner Frau zwei bis drei Stunden zur Anzeigenaufnahme bei der örtlichen Polizei befunden. Beide hätten aus Angst vor weiteren Einbrüchen den Urlaub nicht mehr genießen können.
Kläger will Geld und Urlaubszeit ersetzt haben
Der Kläger verlangt von dem Reiseveranstalter Schadensersatz in Höhe von 756,98 Euro für das entwendete Geld. Außerdem ist er der Meinung, dass die Reise wegen des Diebstahls mangelhaft war und will Schadensersatz wegen des vertanen Urlaubs in Höhe von 20% des Reisetagespreises, insgesamt 167 Euro für sechs Tage. Wie an der Zimmertür erkennbar, sei es zumindest zuvor bereits zu einem Einbruchsversuch gekommen. Der Reiseveranstalter habe daher die Pflicht gehabt besondere Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Reisenden zu treffen. Da sich der Reiseveranstalter weigerte, den Schaden zu regulieren, erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht München.
Diebstahl als allgemeines Lebensrisiko
Die zuständige Richterin wies die Klage in vollem Umfang ab. Der Kläger bekommt kein Geld. Der Diebstahl als solcher stelle keinen Reisemangel dar, auch wenn er den Erholungserfolg beeinträchtigt habe. Ein Diebstahl sei eine Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden herrühre.
Kein Organisationsverschulden des Reiseveranstalters
Allein die Tatsache, dass sich möglicherweise an der Hotelzimmertür alte Einbruchspuren befunden haben, bedeute nicht, dass das Hotel besonders sicherheitsgefährdet sei und der Veranstalter daher verpflichtet gewesen wäre, weitergehende Maßnahmen zur Sicherheit der Hotelgäste zu ergreifen. Um ein Organisationsverschulden der Beklagten und damit einen Mangel zu begründen, bedürfe es einer weit umfangreicheren Darstellung der Hotelorganisation und des Nachweises, dass es in dem Hotel aufgrund eines Sicherheitsfehlers wiederholt zu Einbrüchen gekommen ist, von denen die Beklagte Kenntnis erlangt hat.
- Redaktion beck-aktuell
- AG München
- Urteil vom 06.08.2015
- 275 C 11538/15
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