Fotografieren einer Produktverpackung mit Lichtbild als rechtswidrige Vervielfältigung

Zitiervorschlag
Fotografieren einer Produktverpackung mit Lichtbild als rechtswidrige Vervielfältigung. beck-aktuell, 15.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179236)
UrhG §§ 97, 97a, 16, 17 Das öffentliche Zugänglichmachen selbstgefertigter Lichtbilder von Produktverpackungen, die auf der Vorderseite das Lichtbild eines anderen Fotografen zeigen, erfordert die Zustimmung dieses anderen Fotografen. Die Grundsätze der BGH-Entscheidung "Parfümflakon" (GRUR 2001, 51) finden keine Anwendung, sofern es möglich ist, die Produkte auch ohne ihre Verpackung abzubilden. (Leitsatz des Verfassers) AG Kassel, Urteil vom 22.5.2015 - 441 C 11/15, BeckRS 2016, 01467
Anmerkung von Stefan Maaßen, LL.M., Loschelder
Rechtsanwalt Dr. Stefan Maaßen, LL.M., Loschelder, Köln
Aus GRUR-Prax 5/2016 vom 4.3.2016
Diese Urteilsbesprechung ist Teil der zweimal pro Monat erscheinenden Online-Zeitschrift GRUR-Prax.
Sachverhalt
Der Kläger ist ein Fotograf, der Lichtbilder für eine Produktverpackung gefertigt hatte.
Der Beklagte erwarb originalverpackte Produkte und fertigte Lichtbilder von den Verpackungen, um die Produkte im Rahmen von Internetauktionen zu vertreiben. Auf den Lichtbildern des Beklagten war das ursprüngliche Lichtbild des Klägers noch deutlich zu erkennen.
Der Kläger mahnte den Beklagten ab und nahm ihn nach Ausbleiben einer Reaktion auf Unterlassung, Schadenersatz und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Entscheidung
Das AG Kassel verurteilt den Beklagten zu Unterlassung und Schadenersatz und weist den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus formalen Gründen zurück.
Die Verwendung der Lichtbilder von den Produktverpackungen, die das Lichtbild des Klägers zeigen, sei ein öffentliches Zugänglichmachen des klägerischen Lichtbilds. Der Beklagte könne sich weder auf eine freie Bearbeitung noch auf das Zitatrecht berufen. Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Parfümflakon" aufgestellten Grundsätze (GRUR 2001, 51) fänden keine Anwendung. Soweit der BGH in jenem Verfahren von einer Einschränkung des Vervielfältigungsverbots ausgegangen sei, beruhe dies auf dem Umstand, dass andernfalls die Möglichkeit eines Vertriebs der selbst urheberrechtlich geschützten Parfümflakons unangemessen eingeschränkt worden wäre. Mit dieser Situation sei aber der Vertrieb durch den Beklagten nicht zu vergleichen. Ihm wäre es möglich und zumutbar gewesen, im Rahmen der Internetauktion lediglich die Produkte ohne deren Verpackung darzustellen.
Praxishinweis
Die Entscheidung des AG Kassel ist schon in sich nicht stimmig, soweit sie die Grundsätze der Entscheidung "Parfümflakon" nur in den Fällen für anwendbar hält, in denen die Darstellung des Gegenstands zum weiteren Vertrieb objektiv notwendig ist. Dabei übersieht das Gericht, dass einem Verkäufer vielfach nicht zugemutet werden kann, eine Originalverpackung zu öffnen, weil der Verkehr die geöffnete oder entsiegelte Packung nicht akzeptiert. Entsprechend ist es zB verkehrsüblich, dass ein freiwillig gewährtes Umtauschrecht dann ausgeschlossen ist, wenn eine Versiegelung beschädigt wurde.
Vor allem aber ist die Entscheidung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu vereinbaren. In der zitierten Entscheidung "Parfumflakon" hatte der I. Zivilsenat ausdrücklich klargestellt, dass das Recht zum Weitervertrieb (§ 17 II UrhG) im Interesse der Verkehrsfähigkeit der Waren auch jede werbliche Ankündigung umfasst, die im Zusammenhang mit dem zulässigen Weitervertrieb steht und sich im Rahmen des Üblichen hält. Dies gilt nach der Vorgabe des BGH auch für Handlungen, die einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht beinhalten. Ausdrücklich verweist der BGH dabei auf das Beispiel, dass ein Bücherkatalog eine Vervielfältigung der auf dem Buchdeckel zu erkennenden Lichtbilder der einzelnen Bücher enthalte. Derartige Handlungen seien keine gesondert zustimmungsbedürftige Nutzung des Lichtbildes (BGH GRUR 2001, 51 [53] - Parfumflakon; zum entsprechenden Fall bei der Abbildung von CD-Covern in einem Katalog LG München I, ZUM 2009, 681 [685]).
Insgesamt verkennt das Gericht die Bedeutung der Erschöpfung für den freien Warenverkehrs und übersieht die gefestigte Rechtsprechung des EuGH, derzufolge die Ausübung immaterialgüterrechtlicher Befugnisse nicht als Mittel der Vertriebskontrolle nach dem erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware eingesetzt werden darf (EuGH GRUR Int. 1998, 140 Rn. 57 - Dior/Evora). Nach der Entscheidung des AG Kassel könnte jedoch jeder Hersteller den Vertrieb seiner Produkte weitgehend dadurch kontrollieren, dass er ein urheberrechtliches Werk auf der Verpackung anbringt, an dem er die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Denn jede Werbung für das Produkt würde eine Vervielfältigung und damit eine Urheberrechtsverletzung beinhalten, gegen die der Hersteller vorgehen könnte. Der Vertrieb wäre also auf die Nennung des Produktes ohne dessen Abbildung beschränkt. Dies schränkt die Verkehrsfähigkeit in nicht mehr hinnehmbarer Weise ein und widerspricht der Rechtsprechung von EuGH und BGH.
- Redaktion beck-aktuell
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Fotografieren einer Produktverpackung mit Lichtbild als rechtswidrige Vervielfältigung. beck-aktuell, 15.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179236)




