Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
AG Baden-Baden

Keine "Morgengabe" bei nach deutschem Recht geschiedener iranischer Ehe

Orte des Rechts

Mit Urteil vom 11.09.2015 hat das Amtsgericht Baden-Baden als Familiengericht die Anwendung islamischer Vorschriften zur "Morgengabe" in Deutschland abgelehnt und der klagenden Frau die Zahlung einer solchen "Morgengabe" verwehrt (Az.: 2 F 118-13). Dies berichtet Rechtsanwalt Seyed Iranbomy aus Frankfurt, der in dem Verfahren den beklagten ehemaligen Ehemann vertreten hat.

Streit um Morgengabe im Wert von rund 31.500 Euro

In dem vorliegenden Familiengerichtsverfahren hatte eine Moslemin von ihrem Ex-Ehemann die Auszahlung einer vereinbarten "Morgengabe" in fünfstelliger Höhe eingeklagt. Die Parteien hatten im Iran geheiratet und waren 2013 in Baden-Baden wieder geschieden worden. Die vereinbarte Morgengabe betrug 100 Goldmünzen Yek Bahar Azady, die laut Iranbomy einen Streitwert von etwa 31.500 Euro haben.

Morgengabe soll Ehefrau im Fall einer Scheidung absichern

Sinn und Zweck der "Morgengabe" ist im islamischen Recht die Absicherung der Ehefrau im Fall einer Scheidung, die sie nicht wollte. In einem solchen Fall stünde ihr kein Recht auf Güterausgleich zu und auch nur ein zeitlich sehr eingeschränkter Unterhaltsanspruch. Ein eigenes Recht auf Scheidung hat die Frau nach iranischem Recht nur in extremen Ausnahmesituationen.

Morgengabe soll "Waffengleichheit" herstellen

Islamexperte Iranbomy erläuterte, dass nach der Interpretation der Scharia sich die gesellschaftliche Ordnung durch die Kraft Gottes formiere und dem Ehemann mit seinen durch Gott verliehenen Vorrechten die Gestaltungsmacht in der Familie übertrage. Aus dieser Sicht seien auch eine strikte Geschlechtertrennung und die Überwachung der Ausgrenzung von Frauen in islamischen Gesellschaften und Gemeinschaften erforderlich, sowie die uneingeschränkte Unterwerfung der moslemischen Ehefrau. Das Recht der Morgengabe sei zur Herstellung einer "Waffengleichheit" gedacht, derer es im deutschen Rechtssystem nicht mehr bedürfe, wenn der Ehemann keine Sonderrechte nach dem islamischen Recht geltend macht oder die Ehefrau wirtschaftlich benachteiligt.

Verweis auf veränderte Lebensverhältnisse eingewanderter muslimischer Frauen

Iranbomy begrüßte die Entscheidung und erläuterte, dass die rechtlichen, wirtschaftlichen und soziologischen Veränderungen in den Lebensverhältnissen der eingewanderten moslemischen Ehefrauen es verböten, ihnen zugleich zu ermöglichen, sich auf die Anwendung der Scharia – nach der Rosinentheorie – zu beziehen und die Morgengabe einzufordern. Zudem werde die Freiheit in der Ehe durch den in Aussicht gestellten Erhalt von Geld oder die in Aussicht gestellte Haftung bei Vollzug oder Nichtvollzug der Ehe erheblich eingeschränkt. Tatsächlich stelle das Recht, frei und unabhängig von äußeren Einflüssen zu entscheiden, ob und wann man sich scheiden lässt, ein Freiheitsrecht der objektiven Werteordnung dar. Die folgenschwere Haftung im Fall einer Scheidung schränke die Freiheit des Verpflichteten ebenfalls erheblich ein.