Patient eines Heilpraktikers mit erkennbarem Leidensdruck muss selbst Arzt einschalten

Zitiervorschlag
Patient eines Heilpraktikers mit erkennbarem Leidensdruck muss selbst Arzt einschalten. beck-aktuell, 15.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188016)
Ein Heilpraktiker muss einen Patienten nach erfolgloser Behandlung nicht zur Weiterbehandlung an einen Schulmediziner zurückverweisen, wenn der Patient aufgrund offensichtlicher Leiden selbst erkennen kann, dass ein Arztbesuch erforderlich ist. Dies hat das Amtsgericht Ansbach mit am 15.09.2015 veröffentlichtem Urteil rechtskräftig entschieden (Az.: 2 C 1377/14).
Sachverhalt
Der Kläger litt seit Jahren an einer Darmerkrankung. Weil die Medikamente, die ihm sein Arzt verschrieb, Nebenwirkungen hatten, ging der Mann zu einem Heilpraktiker, der es mit Bioresonanz, sogenanntem Schöndorfstrom und Fußbädern versuchte. Danach, so der Kläger, ging es ihm sogar noch schlechter. Der Heilpraktiker habe ihn jedoch nicht wieder an einen “Schulmediziner“ verwiesen. Deshalb verlangte der Kläger Schmerzensgeld wegen Leiden, die er erlitt, als er nicht wieder zum Arzt ging.
AG: Kläger konnte Gesundheitszustand selbst einschätzen
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach einem medizinischen Sachverständigengutachten habe festgestanden, dass der Kläger wegen seines Leidenszustands auch als Laie die Notwendigkeit eines erneuten Arztbesuchs hätte erkennen müssen. Darauf, ob die Naturheilmethoden erfolgversprechend gewesen waren, komme es nicht an: Zum einen habe sich der Kläger bewusst in diese Behandlung begeben, zum anderen hätten diese Therapien die Leiden nicht verursacht.
- Redaktion beck-aktuell
- AG Ansbach
- Urteil
- 2 C 1377/14
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Patient eines Heilpraktikers mit erkennbarem Leidensdruck muss selbst Arzt einschalten. beck-aktuell, 15.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188016)



