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VwGO-Reform im Rechtsausschuss

Experten sehen Nachbesserungsbedarf

Mehrere bunte Aktenstapel auf einem Schreibtisch im Büro
Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung verwaltungsgerichtliche Verfahren beschleunigen und die Gerichte entlasten © Albin / Adobe Stock

Die geplante Reform der VwGO stieß in einer Anhörung im Rechtsausschuss auf grundsätzliche Zustimmung. In einigen Punkten besteht nach Ansicht der Sachverständigen allerdings Nachbesserungsbedarf.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestags hat sich in einer öffentlichen Anhörung mit der von der Bundesregierung geplanten Reform der VwGO befasst. Die geladenen Sachverständigen begrüßten das Vorhaben im Grundsatz, meldeten bei einzelnen Regelungen jedoch teils erheblichen Änderungsbedarf an.

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung verwaltungsgerichtliche Verfahren beschleunigen, die Gerichte entlasten und personelle Ressourcen flexibler einsetzen. Vorgesehen sind unter anderem eine Ausweitung des Einsatzes von Einzelrichterinnen und Einzelrichtern, Änderungen beim einstweiligen Rechtsschutz und bei der Zulassung von Rechtsmitteln sowie die Möglichkeit, bei offensichtlich aussichtslosen oder rechtsmissbräuchlichen Klagen Gerichtskostenvorschüsse anzuordnen.

Zudem soll die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gegen Behörden verschärft werden. Künftig sollen Zwangsgelder von bis zu 25.000 Euro möglich sein. Darüber hinaus will die Bundesregierung die Einlegung von Widersprüchen durch einfache E-Mail erleichtern, sofern die zuständige Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet.

Zustimmung zum Reformkurs

Professor Frank Bätge von der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bezeichnete den Gesetzentwurf in seinem Eingangsstatement als "sehr positive Weichenstellung". Die geplante Möglichkeit, Widersprüche künftig per einfacher E-Mail einzulegen, sei aus seiner Sicht eine Anpassung an die Lebenswirklichkeit.

Kritisch bewertete Bätge allerdings den vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der dazugehörigen Belehrungspflichten. Die Pflicht zur entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung solle erst Anfang 2028 gelten. Dies schaffe vorübergehend Rechtsunsicherheit für Betroffene. Beide Regelungen sollten deshalb zeitgleich in Kraft treten.

Auch Professor Malte Graßhof, Präsident des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg, begrüßte grundsätzlich Maßnahmen, die Verfahren effizienter machten. Bedenken äußerte er jedoch bei den geplanten Änderungen zur Berufungszulassung. Für den vorgesehenen Austausch des bisherigen Zulassungsgrundes der Divergenz durch einen Zulassungsgrund zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebe es aus seiner Sicht keinen hinreichenden Grund.

Zudem kritisierte Graßhof die geplante Möglichkeit, eine Berufung auch dann zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund zwar nicht dargelegt worden sei, aber offensichtlich vorliege. Dies führe zu einem nicht gerechtfertigten Mehraufwand.

"Vorhaben bleibt auf halbem Weg stehen"

Nach Ansicht von Jens Hofmann, Vorsitzender Richter am VG Karlsruhe, bleibe das Vorhaben "auf halbem Weg stehen", weil es Asylverfahren ausklammere. Gerade in diesem Bereich verspreche ein Abbau bürokratischer Anforderungen erhebliche Effizienzgewinne. Die Bundesregierung hatte in ihrem Entwurf angekündigt, über entsprechende Änderungen im Asylgesetz gesondert zu entscheiden. 

Hofmann schlug unter anderem vor, für Asylklagen sowie für Entscheidungen über Wohnungsdurchsuchungen eine originäre Zuständigkeit von Einzelrichterinnen und Einzelrichtern vorzusehen. Darüber hinaus regte er Regelungen für einen elektronischen Zugriff auf Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie Vorschriften zur Ersatzzustellung in Gemeinschaftsunterkünften an.

Professor Ulrich Karpenstein, Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins, sah Änderungsbedarf insbesondere bei der geplanten Neuregelung zur gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung. Es bestehe die Gefahr, dass diese Bestimmung "als weitgehende Einschränkung der gerichtlichen Amtsermittlung" verstanden werden könne. Karpenstein sprach sich dafür aus, die vorgesehene Regelung zu streichen. Zudem regte er Vorkehrungen für den Fall an, dass ein Bundesland die Funktionsfähigkeit seiner Verwaltungsgerichtsbarkeit personell, organisatorisch oder institutionell nicht mehr gewährleisten könne. Als mögliches Instrument nannte er eine eng begrenzte Zuständigkeit des BVerwG im Wege einer Sprungrevision.

Streit um Zwangsgelder und Rechtsschutz

Der auf Asylrecht spezialisierte Rechtsanwalt Remo Klinger ging insbesondere auf die geplanten Neuregelungen zur Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegenüber Behörden ein. Er kritisierte, dass die vorgesehene Obergrenze für Zwangsgelder nicht ausreiche. Statt 25.000 Euro sollte sie seiner Ansicht nach deutlich höher ausfallen und idealerweise bei 250.000 Euro liegen. Zusätzlich sprach er sich dafür aus, Gerichten bei vertretbaren Handlungen, etwa beim Erlass gebundener Verwaltungsakte, eine Ersetzungsbefugnis einzuräumen. Dadurch lasse sich die Vollstreckung wesentlich wirksamer ausgestalten.

Deutliche Kritik an einzelnen Reformpunkten kam hingegen vom Sozialverband VdK Deutschland. Dessen Vertreter Holger Lange warnte: "Wir dürfen Verfahrensbeschleunigung nicht mit einer Einschränkung des Rechtsschutzes verwechseln".

Die Amtsermittlung, die Gerichtskostenfreiheit und das Recht auf rechtliches Gehör seien zentrale Voraussetzungen eines wirksamen Sozialrechtsschutzes. Die geplante Verschärfung von Präklusionsregelungen lehnte Lange deshalb ebenso ab wie die Einführung von Gerichtskostenvorschüssen. Nach seiner Auffassung gebe es bereits ausreichend Instrumente, um rechtsmissbräuchliches Verhalten zu unterbinden.

Robert Seegmüller, Richter am BVerwG, betonte, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit vor über 150 Jahre in einem "papiergeprägten Umfeld" entstanden sei. Die könne den heutigen Geschwindigkeitserwartungen vieler Rechtsschutzsuchender nur noch eingeschränkt gerecht werden. Hinzu komme ein tiefgreifender personeller Wandel. Im kommenden Jahrzehnt werde etwa ein Drittel der Richterinnen und Richter in den Ruhestand gehen. Geeigneten Nachwuchs zu gewinnen, sei eine erhebliche Herausforderung. Nach Einschätzung Seegmüllers geht der Entwurf deshalb nicht weit genug. Er sprach sich unter anderem dafür aus, die erstinstanzlichen Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte auszuweiten.