Verfassungsmäßigkeit der geplanten Ausweitung der Atomhaftung unter Experten umstritten

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Verfassungsmäßigkeit der geplanten Ausweitung der Atomhaftung unter Experten umstritten. beck-aktuell, 24.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184436)
Die geplante Nachhaftung von Energiekonzernen für die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus von Kernkraftwerken und für die Entsorgung des radioaktiven Abfalls wird von Experten ganz unterschiedlich beurteilt. Dies hat am 23.11.2015 eine Anhörung zum Regierungsentwurf (BT-Drs. 18/6615) im Energieausschuss des Bundestags gezeigt. Während ein Teil der Experten den Entwurf für verfassungswidrig hält, fordern andere weitere Maßnahmen zur Absicherung der Finanzierungslasten.
Haftung beherrschender Gesellschafter geht über Gesetzeszweck hinaus
Der Sachverständige Gert Brandner (Haver & Mailänder Rechtsanwälte) bezeichnete die Nachhaftung der Energiekonzerne durch eine "Konservierung der Haftungssituation" als legitim. Zugleich erklärte er, dass der Gesetzentwurf deutlich über den Gesetzeszweck hinausgehe. "Das Rückbau- und Entsorgungskostennachhaftungsgesetz führt bei wörtlicher Anwendung dazu, dass nicht nur die Energieversorgungskonzerne, deren `fortdauernde Haftung` das Gesetz sicherstellen will, neben dem Betreiber für die Kosten für Stilllegung, Rückbau und Entsorgung aufzukommen haben, sondern auch deren beherrschende Gesellschafter, obwohl diese als Aktionäre nach bisheriger Gesetzeslage für Verbindlichkeiten der AG nicht haften", erläuterte Brandner. Das Gesetz gehe von der falschen Prämisse aus, dass herrschende Unternehmen auch jetzt schon haften würden. Das treffe aber nicht zu.
"Unbegrenzte" Haftung mit Eigentumsgarantie unvereinbar
Auch Herbert Posser von Freshfields Bruckhaus Deringer sprach von einer vollständig neuen atomrechtlichen Haftung der Muttergesellschaften. Der Gesetzentwurf weiche stark von aktienrechtlichen Regelungen ab und führe eine unbegrenzte Gewährleistung ein. Die Haftung der Muttergesellschaften sei auch "zeitlich faktisch unbegrenzt". Posser bezeichnete den Gesetzentwurf als ungerechtfertigten Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Er sei daher unvereinbar mit den Vorgaben des Grundgesetzes. Eingeführt werden solle eine Nachhaftung, "die unabhängig von der Eigenschaft als herrschendes Unternehmen und unabhängig vom Weiterbestehen der Betreibergesellschaft existiert". Das sei ein Novum im deutschen Recht.
Geplante Nachhaftung unverhältnismäßig
Laut Rechtsanwalt Marc Ruttloff von der Kanzlei Gleiss Lutz bricht der Gesetzentwurf mit allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Die Haftung des herrschenden Unternehmens werde weit über seine Gesellschaftereinlage hinaus erstreckt. Das Nachhaftungskonzept des Gesetzentwurfs genüge im Ergebnis nicht den Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. "Es ist mit den Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundatzes unvereinbar, es ist weder erforderlich noch angemessen. Ferner widerspricht es den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Vertrauensschutzes", argumentierte Ruttloff.
Nachhaftung verfassungskonform – Keine "Ewigkeitshaftung"
Anders beurteilte Olaf Däuper von der Kanzlei Becker Büttner Held den Entwurf. Die Nachhaftung sei "strikt subsidiär ausgestaltet, so dass eine Inanspruchnahme der beherrschenden Unternehmen nicht zu befürchten ist, wenn die Betreibergesellschaften ihre Rückstellungen in angemessener Höhe gebildet haben". Schließlich sei die Nachhaftung auch zeitlich befristet. Für Däuper steht der Entwurf mit der Verfassung in Einklang. Es gebe auch nicht die von anderen Sachverständigen so bezeichnete "Ewigkeitshaftung". Das Ende der Haftung sei klar definiert.
Wissenschaftler fordert Fonds zur Absicherung künftiger Zahlungslasten
Professor Wolfgang Irrek von der Hochschule Ruhr West lobte den Gesetzentwurf als Stärkung des Verursacherprinzips. Aus ökonomischer Sicht sei der Entwurf zu befürworten. Allerdings könne der Entwurf nur der erste Baustein auf dem Weg einer substanziellen Erhöhung der Finanzierungssicherheit sein. Die Vermögenswerte der Konzerne sollten in einen Fonds in Form einer öffentlich-rechtlichen Stiftung übertragen und gesichert werden, "um für zukünftig erforderliche Zahlungen für Rückbau und Ewigkeitslasten als liquidierbare Masse zur Verfügung zu stehen", empfahl Irrek.
Finanzierungsvorsorge unzureichend
Auch für Rechtsanwältin Cornelia Ziehm geht der Gesetzentwurf nicht weit genug. Seit Jahrzehnten werde keine Finanzierungsvorsorge für Rückbau und Entsorgung getroffen. Die handelsrechtlichen Rückstellungen seien nicht insolvenzfest. Zwar werde die Begrenzung der Nachhaftung abgeschafft, aber der Entwurf greife nicht bei Insolvenz der Mutterkonzerne, warnte Ziehm. Daher bedürfe es weiterer gesetzlicher Maßnahmen zur Erfüllung der staatlichen Verpflichtungen und zur Umsetzung des Verursacherprinzips im Atomrecht. Professor Georg Hermes von der Goethe-Universität Frankfurt wies die Behauptungen der Verfassungswidrigkeit zurück. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz, sich der Haftung zu entziehen. Es handele sich bei dem Gesetzentwurf um einen zulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit zur Herstellung des Verursacherprinzips.
- Redaktion beck-aktuell
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Verfassungsmäßigkeit der geplanten Ausweitung der Atomhaftung unter Experten umstritten. beck-aktuell, 24.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184436)



