TKG-Änderungsentwurf zur Gewährleistung der Netzneutralität in Bundestag eingebracht

Zitiervorschlag
TKG-Änderungsentwurf zur Gewährleistung der Netzneutralität in Bundestag eingebracht. beck-aktuell, 14.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168916)
Die Bundesregierung hat ihren Gesetzentwurf zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 18/9951), mit dem Vorgaben aus der europäischen Verordnung 2015/2120/EU zur Netzneutralität umgesetzt werden sollen. Dies hat der parlamentarische Pressedienst am 14.10.2016 mitgeteilt. Der Entwurf sieht eine Anpassung der Bußgeldbestimmungen vor, um Verstöße gegen die Verordnung zu sanktionieren.
Netzneutralität sicherstellen – "Unangemessenes Verkehrsmanagement" verboten
"Internetzugangsanbieter müssen den gesamten Datenverkehr ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung grundsätzlich gleich behandeln, ungeachtet des Senders, des Empfängers, des Inhalts, der Anwendung, des Dienstes oder des Endgerätes", heißt es in dem Entwurf. Eine "angemessene" Verwaltung des Datenverkehrs sei aber zulässig, um die Netzwerkressourcen effizient zu nutzen und die Qualität der Dienste entsprechend den Anforderungen zu gewährleisten, heißt es weiter. "Ein unangemessenes Verkehrsmanagement nimmt eine Blockierung, Verlangsamung, Veränderung, Beschränkung, Störung, Schädigung oder Diskriminierung je nach spezifischen Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder spezifischen Kategorien derselben vor und ist grundsätzlich verboten", stellt die Bundesregierung fest.
Verordnung fordert ausreichende Transparenz
Die Verordnung 2015/2120/EU fordert eine ausreichende Transparenz gegenüber Endnutzern. So müssen Endnutzer darüber informiert werden, wie sich die angewandte Verkehrsmanagementpraxis auf die Qualität des Internetzugangsdiensts, die Privatsphäre des Endnutzers und den Schutz personenbezogener Daten auswirken könnte und wie sich Dienste, über die sie einen Vertrag abschließen, auf die Qualität und Verfügbarkeit ihrer jeweiligen Internetzugangsdienste auswirken. Angegeben werden müsse den Endnutzern außerdem, welche Datenübertragungsgeschwindigkeit realistisch zur Verfügung steht und welche Rechtsbehelfe ihnen im Fall der Nichterbringung der Leistung nach nationalem Recht zur Verfügung stehen.
Anpassung der Bußgeldbestimmungen
Das geplante Gesetz soll sicherstellen, dass Verstöße gegen die Verordnung sanktioniert werden. Wenn ein Dienstanbieter den Datenverkehr unzulässig beschränkt, können Bußgelder bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Bußgelder bis zu 100.000 Euro können fällig werden, wenn Internetanbieter ihre Kunden über vertragsgemäße Beschränkungen des offenen Internetzugangs nicht ordnungsgemäß informieren. Ein solches Bußgeld droht auch für den Fall, dass die tatsächliche Datenübermittlung von der vertraglich vereinbarten abweicht.
Bundesrat fordert mehr Verbraucherschutz
Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme unter anderem einen besseren Schutz der Verbraucher vor unseriösen Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen Dritter auf den Rechnungen der Telekommunikationsunternehmen. Die Bundesregierung sichert in ihrer Gegenäußerung eine Prüfung zu.
- Redaktion beck-aktuell
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TKG-Änderungsentwurf zur Gewährleistung der Netzneutralität in Bundestag eingebracht. beck-aktuell, 14.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168916)



