Regierung beschließt IP‑Speicherpflicht

Zitiervorschlag
Regierung beschließt IP‑Speicherpflicht. beck-aktuell, 22.04.2026 (abgerufen am: 23.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196741)
Die Bundesregierung will Internetkriminalität wirksamer bekämpfen und verpflichtet Anbieter zur dreimonatigen Speicherung von IP‑Adressen. Ermittler sollen so Täter leichter identifizieren können. Kritiker bezweifeln jedoch, dass das Vorhaben vor Gericht Bestand haben wird.
Die Bundesregierung verschärft den Kampf gegen Internetkriminalität. Das Kabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Internetanbieter verpflichtet, vergebene IP‑Adressen ihrer Kunden künftig drei Monate lang zu speichern. Ziel ist es, Ermittlungen bei Straftaten wie Kindesmissbrauch, Online‑Betrug oder digitaler Gewalt zu erleichtern, bei denen Täter häufig kaum verwertbare Spuren hinterlassen.
IP‑Adressen gelten nach Ansicht des Bundesjustizministeriums oft als einziger Ansatzpunkt, um Täter im Netz zu identifizieren. Bislang seien entsprechende Ermittlungen häufig ins Leere gelaufen, weil Anbieter die Zuordnung von IP‑Adresse und Anschlussinhaber oft nur wenige Tage speichern. Künftig sollen Ermittlungsbehörden im Nachhinein – und nur bei einem konkreten Anfangsverdacht – erfragen können, wem eine bestimmte IP‑Adresse zu einem Zeitpunkt zugeordnet war.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig betonte, der digitale Raum dürfe kein "Paradies für Straftäter" sein. Viele europäische Staaten seien bei der IP‑Speicherung längst weiter. Zugleich hob sie hervor, dass der Gesetzentwurf bewusst enger gefasst sei als frühere Modelle der Vorratsdatenspeicherung. Gespeichert werden sollen ausschließlich IP‑Adressen und gegebenenfalls Portnummern – nicht aber Standortdaten, Kommunikationsinhalte oder besuchte Webseiten. Bewegungs‑ oder Persönlichkeitsprofile seien damit ausgeschlossen.
Auch Anbieter können verpflichtet werden
Neben der Speicherpflicht sieht der Entwurf ein weiteres neues Instrument vor: eine sogenannte Sicherungsanordnung. Damit können Ermittler in einzelnen Fällen Telekommunikationsanbieter verpflichten, bestimmte Verkehrsdaten vorübergehend zu sichern, wenn ein Tatverdacht besteht, die Voraussetzungen für eine sofortige Datenerhebung aber noch nicht vorliegen. Die Maßnahme ist zeitlich begrenzt und bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. Zudem sollen Funkzellenabfragen künftig auch bei Straftaten von erheblicher Bedeutung möglich sein – bislang war dies nur bei besonders schweren Delikten zulässig.
Kritik kommt vor allem aus den Reihen der Grünen. Sie warnen vor einer anlasslosen Speicherung von Daten und erinnern daran, dass frühere Versuche der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland auf verfassungsrechtliche Hürden gestoßen seien. Auch diesmal gebe es erhebliche Zweifel, ob die Regelung einer gerichtlichen Überprüfung standhalte. Zudem bleibe die Speicherfrist von drei Monaten lückenhaft – etwa bei Taten im Darknet oder bei älteren Fällen.
Das Bundesjustizministerium weist diese Bedenken zurück. Die neue Regelung sei gezielt, verhältnismäßig und unterscheide sich grundlegend von früheren Speicherpflichten, die deutlich weiter gegangen seien. Der Entwurf sei eng mit dem Innen‑ und dem Digitalministerium abgestimmt worden und setze bewusst auf klare rechtliche Grenzen, so das Ministerium. Den Referentenentwurf aus dem Justizministerium hatte auch der Deutsche Richterbund als rechtskonform gelobt.
Der Gesetzentwurf wird nun in Bundestag und Bundesrat beraten. Ob und in welcher Form die geplante IP‑Speicherung am Ende Gesetz wird, dürfte auch erneut die Gerichte beschäftigen.
- Redaktion beck-aktuell, js
- mit Material der dpa
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Regierung beschließt IP‑Speicherpflicht. beck-aktuell, 22.04.2026 (abgerufen am: 23.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196741)



