Die Lücke im Strafrecht, die Worte schluckt

Zitiervorschlag
Die Lücke im Strafrecht, die Worte schluckt. beck-aktuell, 02.11.2026 (abgerufen am: 02.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208926)
Verbale sexuelle Belästigung soll erstmals strafbar werden. Das Justizministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der zudem die Verjährungsfrist für Vergewaltigungen von fünf auf 20 Jahre verlängert.
Ein 65-jähriger Mann verfolgte auf offener Straße ein elfjähriges Mädchen und sagte zu ihr, er wolle "an ihre Muschi fassen". Der BGH erklärte die Äußerung 2017 für straflos (Beschluss vom 02.11.2017 - 2 StR 415/17). Die sexuelle Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB greife nicht, weil es an einer körperlichen Berührung fehle. Für eine Beleidigung nach § 185 StGB genüge die Äußerung ebenfalls nicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz will solche Fälle künftig strafrechtlich erfassen – und hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der das Sexualstrafrecht an drei Stellen verändert.
Ein neuer § 184i Abs. 2 StGB soll sexuell bestimmte Äußerungen und Gesten unter Strafe stellen, wenn sie geeignet sind, die betroffene Person einzuschüchtern oder zu bedrängen. Es drohen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das Ministerium betont, missglückte Komplimente oder unbeholfene Annäherungsversuche fielen nicht unter die neue Vorschrift. Als strafwürdig nennt der Entwurf etwa das beharrliche Verfolgen einer Frau mit sexualisierten Zurufen in der Nacht oder die aggressive Aufforderung zu sexuellen Handlungen im öffentlichen Nahverkehr.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) sagte, es brauche "rote Linien und Strafen, die die Täter spüren". Die sexuelle Selbstbestimmung sei nicht verhandelbar. Den im öffentlichen Diskurs verbreiteten Begriff "Catcalling" vermeidet der Entwurf – er verharmlose das Unrecht, meint das Ministerium. Verfolgt werden soll die Tat nur auf Antrag der betroffenen Person oder bei besonderem öffentlichen Interesse; auch eine Privatklage wird möglich.
Vergewaltigung soll erst nach 20 Jahren verjähren
Der zweite Schwerpunkt betrifft die Verjährungsfristen. Vergewaltigungen verjähren nach geltendem Recht oft schon nach fünf Jahren. Der Grund liegt in der Normstruktur. § 177 Abs. 6 StGB stuft die Vergewaltigung bislang als Strafzumessungsregel ein, nicht als Qualifikation. Zwar kann das Gericht bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe verhängen – für die Verjährung bleibt nach § 78 Abs. 4 StGB aber der Strafrahmen des Grundtatbestands maßgeblich.
Der Entwurf formt die Vergewaltigung in einen eigenständigen Qualifikationstatbestand um. Die Verjährungsfrist steigt damit auf 20 Jahre. Bei Opfern unter 30 Jahren, bei denen die Verjährung ohnehin ruht, wäre eine Tat frühestens ab dem 50. Lebensjahr verjährt. Eine Übergangsregelung im EGStGB stellt sicher, dass auch bereits begangene, noch nicht verjährte Taten nach den neuen Fristen beurteilt werden. Das Ministerium verweist zur Begründung auf einen Fall, in dem ein Beschuldigter in 67 Fällen sexuelle Handlungen an seiner willensunfähigen Ehefrau vorgenommen haben soll. 65 der Taten waren bei Verfahrensbeginn bereits verjährt, weil eine qualifizierte Begehungsform nicht nachgewiesen werden konnte.
Höhere Mindeststrafen für Gruppendelikte
Drittens hebt der Entwurf die Mindeststrafen bei gemeinschaftlich begangenen Sexualstraftaten an. Für Gruppenvergewaltigungen soll eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren gelten, für den gemeinschaftlichen sexuellen Übergriff oder die gemeinschaftliche sexuelle Nötigung drei statt bisher zwei Jahre. Führt die Tat zu einer Schwangerschaft des Opfers, greift ebenfalls eine Mindeststrafe von fünf Jahren.
Das Justizministerium sieht den Entwurf auch als Beitrag zur Umsetzung der Istanbul-Konvention. Die Expertengruppe zur Überwachung des Abkommens hatte die Bundesrepublik 2022 aufgefordert, verbale und nonverbale Belästigungen strafrechtlich zu erfassen. Der Entwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Länder und Verbände können bis zum 30. November 2026 Stellung nehmen.
- Redaktion beck-aktuell, hg
Zitiervorschlag
Die Lücke im Strafrecht, die Worte schluckt. beck-aktuell, 02.11.2026 (abgerufen am: 02.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208926)



