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Verteidigung mit Folgen?

Wer Zeugen Lügen vorwirft, wird nicht gleich härter bestraft

Ein Schild vor einem Gebäude mit der Aufschrift "Bundesgerichtshof" über dem Bundesadler
Der BGH in Karlsruhe © nmann77 / Adobe Stock

Ein wegen schwerer Sexualstraftaten verurteilter Mann bestritt die Vorwürfe und stellte die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen infrage. Das LG Heilbronn wertete dies strafschärfend. War das zulässig?

Ein Angeklagter darf Belastungszeuginnen grundsätzlich als unglaubwürdig darstellen, ohne deshalb eine höhere Strafe befürchten zu müssen. Der BGH hat deshalb die gegen einen Mann wegen zahlreicher Sexualstraftaten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren aufgehoben. Die Strafkammer habe zulässiges Verteidigungsverhalten zu seinem Nachteil gewertet (Beschluss vom 19.08.2026 – 1 StR 157/26).

Das LG Heilbronn hatte den Mann wegen 17 Sexualstraftaten, darunter schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes und Vergewaltigung, verurteilt. Vier Geschädigte hatten ihn belastet. Er selbst bestritt sämtliche Vorwürfe und erklärte, weshalb die Anschuldigungen aus seiner Sicht nicht stimmten, unplausibel oder schlicht "komisch" seien. Für die seiner Meinung nach falschen Beschuldigungen hatte er verschiedene Erklärungen: Möglicherweise wollten die Geschädigten Geld, vielleicht wolle aber auch seine Ex-Frau ihn aus Liebe zurückgewinnen.

Das LG glaubte ihm nicht. Bei der Strafzumessung hielt es ihm zudem vor, sich nicht aufs Schweigen beschränkt zu haben. Vielmehr habe er versucht, die vier Geschädigten ausdrücklich oder indirekt als "Lügnerinnen" darzustellen und sie dadurch erneut belastet. Dagegen wehrte sich der Mann mit seiner Revision – mit teilweisem Erfolg.

Verteidigung ist keine Strafschärfung

Der 1. Strafsenat bestätigte den Schuldspruch, beanstandete aber die Strafzumessung. Zwar könne das Verhalten eines Angeklagten gegenüber Zeugen nach § 46 Abs. 2 S. 2 StGB strafschärfend berücksichtigt werden. Dafür müsse es jedoch die Grenzen angemessener Verteidigung überschreiten und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung zulassen.

Allein das Bestreiten der Tat und das Infragestellen der Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen reichten dafür nicht. Ein Angeklagter dürfe Zeugen grundsätzlich als unglaubwürdig darstellen, ohne bei erfolgloser Verteidigung eine höhere Strafe befürchten zu müssen.

Anders liege es, wenn das Leugnen oder die Belastung des Opfers eine besonders verwerfliche Einstellung des Angeklagten erkennen lasse, etwa durch Verleumdungen oder Herabwürdigungen. Solche Umstände belegten die Urteilsgründe hier aber nicht. Der Mann habe lediglich die Vorwürfe bestritten und versucht, Widersprüche aufzuzeigen. Dass er die Geschädigten darüber hinaus ausdrücklich als Lügnerinnen bezeichnet habe, sei nicht ersichtlich.

Gerade angesichts der Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen hätte das LG dem BGH zufolge unterscheiden müssen: Wollte der Mann die Anschuldigungen abwehren oder die Zeuginnen unabhängig davon diffamieren? Weil die Strafkammer diese Frage offengelassen hatte, hob der BGH sämtliche Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf. Über das Strafmaß muss nun eine andere Jugendschutzkammer des LG Heilbronn entscheiden. Der Schuldspruch und die Adhäsionsentscheidungen bleiben bestehen, ebenso die bisherigen Feststellungen.