Kindesmissbrauch geht auch per Textnachricht

Zitiervorschlag
Kindesmissbrauch geht auch per Textnachricht. beck-aktuell, 23.10.2026 (abgerufen am: 23.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208341)
Keine Bilder, keine Videos, kein gesprochenes Wort: Auch rein schriftliche Nachrichten können sexueller Missbrauch von Kindern sein. Der BGH zieht die Grenze nicht beim Kommunikationsmittel. Doch was gilt, wenn das vermeintliche Kind gar keines ist?
Für sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt braucht es weder Bilder noch gesprochene Worte. Auch pornografische Textnachrichten in einem Internetchat können den Straftatbestand erfüllen, hat der BGH klargestellt. Dass nicht feststand, ob die Chatpartnerinnen des Angeklagten tatsächlich Kinder waren, änderte an dessen Strafbarkeit wegen Versuchs nichts (Beschluss vom 19.08.2026 – 3 StR 180/26).
Der Mann hatte zwischen 2022 und 2025 mehrfach mit Personen gechattet, die sich als zwölf- oder 13-jährige Mädchen ausgaben. Mit stark sexualisierten Nachrichten versuchte er, sie dazu zu bewegen, ihm kinderpornografische Aufnahmen zu schicken. Dabei hielt er es für möglich, dass seine Chatpartnerinnen tatsächlich Kinder waren. In einem Fall verschickte er selbst sechs kinderpornografische Bilder, in einem anderen erhielt er zwei entsprechende Aufnahmen.
Die Chats waren allerdings nur ein Teil seiner Straftaten. Der Mann hatte auch von seinem damals noch nicht zehnjährigen Sohn kinderpornografische Bilder angefertigt, zahlreiche weitere Dateien gespeichert und wiederholt kinder- und jugendpornografische Inhalte an andere Chatpartner verschickt.
Das LG Wuppertal verurteilte ihn deshalb unter anderem wegen Herstellung kinderpornografischer Inhalte und in vier Fällen wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Der Mann legte Revision ein.
Pornografische Texte genügen
Der 3. Strafsenat bestätigte die Bewertung der Chats als versuchten sexuellen Missbrauch. Nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB mache sich strafbar, wer durch pornografische Inhalte auf ein Kind einwirke. Dafür genügten auch rein schriftliche Äußerungen im Internet. Weder müssten pornografische Bilder oder Videos verschickt werden noch müsse der Täter das Kind mit gesprochenen Worten beeinflussen.
Unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien und die Kommentarliteratur stellte der BGH klar, dass auch Texte pornografischen Charakter haben könnten. Die Nachrichten des Angeklagten hätten diese Voraussetzung erfüllt. Zudem habe er damit gezielt auf seine Chatpartnerinnen eingewirkt.
Dass deren tatsächliches Alter unbekannt blieb, stand einer Verurteilung wegen Versuchs nicht entgegen. Der Mann habe es jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, mit Kindern zu kommunizieren. Da seine Handlungen im Übrigen den Tatbestand erfüllten, sei der Versuch strafbar. Eine daneben in Betracht kommende versuchte Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs trete zurück.
Lediglich bei der konkurrenzrechtlichen Einordnung korrigierte der BGH das LG. Dieses hatte den Besitz kinderpornografischer Dateien bei drei Wohnungsdurchsuchungen als eigenständige Straftaten gewertet. Tatsächlich sei der Besitz mit anderen Taten tateinheitlich verknüpft gewesen. Der Senat änderte daher den Schuldspruch und ließ drei Einzelstrafen entfallen. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten blieb bestehen. Die korrigierte rechtliche Einordnung ändere nichts am Unrechts- und Schuldgehalt der Taten.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- BGH
- Beschluss vom 19.08.2026
- 3 StR 180/26
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Kindesmissbrauch geht auch per Textnachricht. beck-aktuell, 23.10.2026 (abgerufen am: 23.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208341)



