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Kabinett beschließt Entwurf des GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Das Bundeskabinett hat am 16.11.2016 den Entwurf eines "Gesetzes zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht" (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) beschlossen. Die geplante Neuregelung soll laut Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) gewährleisten, dass die Spitzenorganisationen der Selbstverwaltung künftig noch besser ihrer großen Verantwortung nachkommen können und vor Selbstblockaden geschützt sind. Das umfasse beispielsweise schlüssige Vorgaben für das Aufsichtsverfahren, klare Vorgaben für die Haushalts- und Vermögensverwaltung sowie eine Stärkung der internen Transparenzpflichten und Kontrollmechanismen. Die Regelungen sollen 2017 in Kraft treten.

Interne Kontrollmechanismen

Damit Kompetenzüberschreitungen und Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung frühzeitig erkannt werden können, sollen insbesondere die Kontrollrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gestärkt und die Transparenz im Verwaltungshandeln erhöht werden. Deshalb würden die Einsichts- und Prüfrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane auch als Minderheitenrechte ausgestaltet und die Berichtspflichten des Vorstands gegenüber den Selbstverwaltungsorganen gesetzlich verankert; Es sollen zudem Regelungen zu Abwahlmöglichkeiten der oder des (stellvertretenden) Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane aufgenommen werden.

Transparenz im Verwaltungshandeln

Nach den Plänen der Bundesregierung sollen zudem Prüfungs- und Mitteilungspflichten in Bezug auf Beteiligungen an und die Gründung von Einrichtungen erweitert werden. Auch soll eine regelmäßige externe Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung anstelle der bisherigen Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit beziehungsweise das Bundesversicherungsamt etabliert werden. Schließlich ist eine Verpflichtung zur Einrichtung interner Kontrollmechanismen vorgesehen, insbesondere eine Innenrevision, die festgestellte Verstöße auch an die Aufsichtsbehörde zu berichten hat.

Aufsichtsrechtliches Instrumentarium zur Beseitigung von Rechtsverstößen

Außerdem sollen besondere Verfahren geregelt werden, die ein effektives aufsichtsrechtliches Instrumentarium zur Beseitigung von Rechtsverstößen vorsehen. Dies umfasse zunächst einheitliche Regelungen für besondere Fallkonstellationen, wie beispielsweise die aufsichtsrechtliche Durchsetzung von Satzungsänderungen oder die Aufhebung rechtswidriger Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane. Zudem werde ein zusätzliches aufsichtsrechtliches Instrumentarium zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands (entsandte Person für besondere Angelegenheiten) geschaffen.

Kassenärztliche Bundesvereinigung: Vorstand mit drei Mitgliedern verpflichtend

Struktureller Weiterentwicklungsbedarf bestehe bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Regelungen über den Vorstand, so das Bundesgesundheitsministerium. Es werde verpflichtend ein Vorstand mit drei Mitgliedern geregelt, dessen Vorstandsvorsitzender mit einer qualifizierten Mehrheit gewählt werden müsse. Nur für den Fall, dass in den beiden ersten Wahlgängen keine qualifizierte Mehrheit zu Stande komme, soll im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend sein. Eines der drei Mitglieder des Vorstands dürfe weder dem hausärztlichen noch dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören. Dies soll die notwendige versorgungsbereichsübergreifende Interessenvertretung im Vorstand sicherstellen sowie die Akzeptanz des Vorstandsvorsitzenden stärken. Mit den vorgesehenen strukturellen Änderungen sollen die in der KBV bestehenden Konflikte zwischen den Versorgungsbereichen und die damit einhergehenden Blockaden aufgehoben werden, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums.

Übertragung einzelner Bestimmungen auf Gemeinsamen Bundesausschuss

Zudem würden mit dem Gesetz im Rahmen einer Angleichung einzelne Regelungen auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen. Soweit sich bestimmte Vorgaben aufgrund der besonderen Aufgabenstellung des G-BA und seiner von den anderen Selbstverwaltungskörperschaften abweichenden Organisationsstruktur für den G-BA nicht eignen, sei dies berücksichtigt worden.