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Justizminister fordern gesetzlichen Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen Kindesmutter über leiblichen Vater

Carl von Ossietzky

Scheinväter sollen zur Durchsetzung von Unterhaltsregressansprüchen einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen die Kindesmutter auf Benennung des leiblichen Vaters erhalten. Dafür hat sich die Justizministerkonferenz auf Initiative Bayerns ausgesprochen, teilte das Bayerische Justizministerium am 02.06.2016 mit. Hier bestehe nach geltender Rechtslage eine Lücke, die dringend geschlossen werden müsse, so Bayerns Justizminister Winfried Bausback (CSU).

Bausback: Unterhaltsregressanspruch muss auch durchsetzbar sein

Es sei unbefriedigend, dass das Gesetz dem Scheinvater zwar einen Regressanspruch einräumt, ihm aber für den nicht seltenen Fall, dass er nicht weiß, wer der leibliche Vater ist, keine Möglichkeit gibt, den Anspruch auch durchzusetzen, so Bausback. Eine gesetzliche Regelung, die den Gerichten unter Abwägung der jeweiligen Rechte und Interessen von Scheinvater und Mutter eine Entscheidung über die Erteilung der Auskunft ermögliche, sei daher dringend erforderlich. 

BVerfG fordert gesetzliche Grundlage für Auskunftsanspruch

Sogenannter Scheinvater ist, wer rechtlich als Vater gilt, weil er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat, aber nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Der Bundesgerichtshof hatte zunächst aus der Generalklausel des § 242 BGB einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung des Regressanspruch hergeleitet. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24.02.2015 (NJW 2015, 1506) beanstandet. Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Unterhaltsregressanspruchs des Scheinvaters geschlechtliche Beziehungen zu bestimmten Personen preiszugeben, stelle eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dafür bedürfe es einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht, an der es fehle, so das BVerfG.