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Gesetzentwurf

Zoll erhält mehr Kontrollbefugnisse im Post- und Bargeldverkehr

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Der Schutz der Gesellschaft vor organisierter Kriminalität und die Bekämpfung des Terrorismus sollen erheblich verbessert werden. Um die Ein- und Ausfuhr illegaler Waren auf dem Postweg besser zu kontrollieren und illegalen Bargeldtransfers über die deutschen Grenzen besser auf die Spur zu kommen, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes eingebracht (BT-Drs.:18/9987).

Zoll soll mehr Möglichkeiten der Postkontrolle erhalten

Der Zoll soll danach mehr Kontrollmöglichkeiten erhalten, illegale Waren wie Betäubungsmittel, Waffen oder hochsteuerbare Waren zu finden und dem Wirtschaftskreislauf zu entziehen. Änderungen seien vor allem im Postverkehr vorgesehen. Aus historischen Gründen sei bisher nur die Deutsche Post AG verpflichtet, der Zollverwaltung Sendungen vorzulegen, bei denen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot bestehen. Zukünftig soll diese Vorschrift auch für andere Postdienstleister gelten, um eine Regelungslücke zu schließen. Mitarbeiter der Zollverwaltung sollen in Zukunft auch in den Geschäftsräumen der Postdienstleister risikoorientierte als auch stichprobenartige Kontrollen vornehmen können. "Eine wirksame Bekämpfung des Schmuggels erfordert die Möglichkeit, die Warenströme prüfen und kontrollieren zu können", begründet die Regierung ihr Vorhaben. Dazu müsse auch eine örtlich und zeitlich begrenzte Kontrolle von Sendungen innerhalb der EU möglich sein.

Privatpersonen müssen Bargeld über 10.000 Euro anzeigen und erklären

Auch zur Bekämpfung der Geldwäsche und im Kampf gegen die Terrorismusfinanzierung sind weitere Maßnahmen vorgesehen. Auf Verlangen der Zollbediensteten sollen Personen grenzüberschreitende Bewegungen von Bar- und gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr anzeigen und darlegen müssen, wo diese herkommen, wer wirtschaftlich berechtigt ist und welcher Verwendungszweck besteht. Der Nachweis habe durch Belege zu erfolgen, die im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten Geltung besitzen. Falls die Belege nicht ausreichen, dürfen die Zollbehörden weitere Belege zum Beispiel bei Banken anfordern, die diese Auskünfte innerhalb von drei Werktagen erteilen müssen. Schließlich sollen mit der Gesetzesänderung den Zollbediensteten "präventive Befugnisse zur Eigensicherung" eingeräumt werden. Befugnisse zur allgemeinen Gefahrenabwehr im Sinn der Polizeigesetze sollen die Zollbediensteten aber nicht erhalten.