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Maas und de Maizière legen Vorschlag für leichtere Ausweisung krimineller Straftäter vor

Revitalisierte VwGO

Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) und Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) wollen kriminelle Ausländer leichter ausweisen und haben dazu einen gemeinsamen Vorschlag zur Änderung einzelner gesetzlicher Bestimmungen vorgelegt. Hintergrund sind die aktuellen Diskussionen um die Vorfälle in der Silvesternacht in Köln.

Niedrigere Hürden für schwerwiegendes Ausweisungsinteresse

Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG) soll künftig bereits dann vorliegen, wenn ein Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt ist, sofern diese Straftaten mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen sind. Für seriell begangene Straftaten gegen das Eigentum soll dies unabhängig davon gelten, ob diese mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung oder mit List begangen wurden. Dies soll unabhängig davon gelten, ob die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist. Bei allen anderen Delikten soll ein solches schwerwiegendes Ausweisungsinteresse weiterhin dann vorliegen, wenn für vorsätzliches Handeln eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verhängt wurde (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Auch in Bezug auf Jugendstrafen bleibt es den Ministerien zufolge insoweit bei der geltenden Rechtslage (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).

Auch besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse soll künftig schneller zu bejahen sein

Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 AufenthG) soll künftig bereits dann vorliegen, wenn ein Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern diese Straftaten mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen sind, rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt ist. Für seriell begangene Straftaten gegen das Eigentum soll dies unabhängig davon gelten, ob diese mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung oder mit List begangen wurden. Dies soll unabhängig davon gelten, ob die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist. Bei allen anderen Delikten soll ein solches schwerwiegendes Ausweisungsinteresse künftig dann vorliegen, wenn für vorsätzliches Handeln eine Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verhängt wurde (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

Rechtstreues Verhalten als Kriterium bei Ausweisungsentscheidung

Bei der Gesamtabwägung für die Entscheidung, ob ein Ausländer ausgewiesen wird oder nicht, soll künftig neben der Dauer des Aufenthalts, den persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie den Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner auch die Tatsache berücksichtigt werden, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat (§ 53 Abs. 2 AufenthG).

Keine Flüchtlingsanerkennung bei Begehung besonderer Straftaten

Asylsuchenden, die Straftaten begehen, soll nach den Vorstellungen der Ministerien künftig konsequenter die rechtliche Anerkennung als Flüchtling versagt werden. Wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern diese Straftaten mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen sind, rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt ist, und deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, soll künftig von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden können (§ 60 Abs. 8 AufenthG). Dies soll unabhängig davon gelten, ob die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist. Bei allen anderen Delikten soll die Flüchtlingsanerkennung weiterhin ausgeschlossen sein, wenn der Flüchtling aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet.

Konsequente Strafe für sexuelle Übergriffe

Unabhängig von der aktuellen Diskussion wollen Maas und de Mazière den Schutz vor sexuellen Übergriffen verbessern. Der Straftatbestand der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung erfasse derzeit nicht alle Handlungen, die die sexuelle Selbstbestimmung verletzten und die als strafwürdig anzusehen seien. Bundesjustiz- und Bundesinnenministerium seien sich einig darüber, den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung zügig im Kabinett zu beschließen und dadurch insbesondere die Fälle, in denen der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, sowie die Fälle, in denen der Täter die Furcht des Opfers ausnutzt, er werde bei Widerstand Gewalt anwenden oder dem Opfer ein anderes empfindliches Übel zufügen, unter Strafe zu stellen.