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EuGH-Generalanwalt gegen deutsches Verbot der Protokollierung des Surfverhaltens im Internet

Rentenrebellen

Der Bundestag darf es Anbietern von Internetportalen nicht verbieten, flächendeckend auf Vorrat zu speichern, wer was im Internet liest, schreibt oder sucht. Nach Ansicht des Generalanwalts des Gerichtshofes der Europäischen Union obliegt die Entscheidung darüber nach EU-Recht vielmehr den Gerichten, die eine Abwägung vorzunehmen hätten (Schlussanträge vom 12.05.2016, Az.: C-582/14). Über das Verfahren berichtet der Bürgerrechtler, Datenschützer und Landtagsabgeordnete der Piratenpartei in Schleswig-Holstein Patrick Breyer, der im Ausgangsverfahren gegen die Bundesregierung geklagt hat.

Breyer sieht Angriff auf deutsches Datenschutzrecht

Breyer wertet die Schlussanträge als "Angriff auf das deutsche Datenschutzrecht und die digitalen Grundrechte“. Die EU drohe das klare deutsche Verbot einer Protokollierung des Surfverhaltens auszuhebeln und die Verantwortung auf Einzelfallentscheidungen der Gerichte abzuschieben. Von der EU-Kommission fordert Breyer die unverzügliche Vorlage eines eindeutigen Verbots der anlasslosen Protokollierung des Surfverhaltens. Er führt dazu die Informations- und Meinungsfreiheit im Internet ins Feld.

Breyer will notfalls BVerfG anrufen

Zugleich kündigte Breyer an, bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen, sollte sich der EuGH der Meinung des Generalanwalts anschließen. Karlsruhe habe schon in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung betont, dass die Internetnutzung nicht inhaltlich festgehalten und damit rekonstruierbar bleiben darf. Ein Gerichtsgutachten belege, dass ein sicherer Betrieb von Internetportalen (Webservern) bei entsprechender Systemgestaltung auch ohne Vorratsspeicherung von IP-Adressen möglich ist.

Breyer fordert unbeobachtete Information im Netz

Nur wenn Regierung und Internetkonzernen die Aufzeichnung des Surfverhaltens verboten wird, bestehe Sicherheit vor Ausspähung des Privatlebens, fälschlichen Abmahnungen und falschem Verdacht der Strafverfolger, zeigt sich Breyer überzeugt. IP-Adressen hätten sich als extrem fehleranfälliges und unzuverlässiges Mittel zur Personenidentifizierung erwiesen. "Niemand hat das Recht, alles, was wir im Netz sagen, und alles, was wir tun, aufzuzeichnen", betont der Piratenpolitiker. Eine Information im Netz müsse ebenso unbeobachtet und unbefangen vonstatten gehen können, wie eine solche aus Zeitung, Radio oder Büchern.

EuGH-Urteil im Sommer 2016 zu erwarten

Laut Generalanwalt unterliegen die beim Surfen übermittelten Kennungen der Internetnutzer (IP-Adressen) dem Datenschutz, solange der Internetprovider sie zuordnen kann. Nach dem umstrittenen Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung soll dies künftig zehn Wochen lang der Fall sein. Die Bundesregierung hatte den Personenbezug von IP-Adressen bestritten. Mit dem Urteil des EuGH kann im Sommer 2016 gerechnet werden.