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DJV-Chef Frank Überall glaubt nicht an Prozess gegen Böhmermann

Vergessene Anrechte

Der Vorsitzende des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) Frank Überall rechnet nicht mit einem Prozess gegen Jan Böhmermann. “Ich kann mir nicht vorstellen, dass Anklage erhoben wird. Und ich kann und will mir nicht vorstellen, dass Böhmermann tatsächlich verurteilt wird“, sagte Überall am 11.04.2016 gegenüber Medienvertretern. Außerdem kritisierte er die §§ 103 und 104 StGB.

DJV: Debatte über Grenzen von Satire zu begrüßen

Der ZDF-Satiriker habe mit seinem provokanten “Schmähkritik“-Gedicht eine Debatte darüber ausgelöst, was Satire darf. “Das muss man ihm zugutehalten. In der Türkei dürften wir diese Diskussion mit Sicherheit nicht führen. Und ich bin glücklich in einem Land zu leben, in dem das möglich ist.“ Allerdings wäre ein Strafverfahren nicht grundsätzlich abzulehnen, sagte der DJV-Vorsitzende. “Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist dabei aber immer, Be- und Entlastendes zusammenzutragen.“ Der vorherige heftige Protest des türkischen Präsidenten Erdogan an der NDR-Satiresendung “extra 3“ - was Auslöser für Böhmermanns Schmähgedicht war - sei zwar eine instinktlose Provokation gewesen.

Überall: Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter als Tatbestand nicht mehr zeitgemäß

“Böhmermann hat darauf aber mit einer nicht minder instinktlosen Provokation reagiert. Er musste damit rechnen, dass das juristisch auf den Prüfstand gestellt wird.“ Die §§ 103, 104 StGB, die Beleidigungen ausländischer Staatsoberhäupter unter Strafe stellen, sind nach Einschätzung des DJV-Vorsitzenden fragwürdig. “Überspitzte Schmähkritik kann auch im Zusammenhang mit dem deutschen Staatspräsidenten strafbar sein“, sagte Überall. “Aber Paragraf 103 und 104 sind problematisch, weil danach nicht ein Gericht, sondern die Bundesregierung die Entscheidung zu treffen hat. Ich tendiere dazu zu sagen, das ist nicht mehr zeitgemäß.“

DJV-Chef hält Entscheidung der Regierungen als Strafverfolgungsvoraussetzung für fragwürdig

§ 104 StGB nennt als Voraussetzung der Strafverfolgung, dass “ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt“. Überall sagte, in einem Rechtsstaat solle nicht die Regierung entscheiden, ob ein Verfahren aufgenommen werde. “Ich persönlich habe mit dieser Sonderregelung Bauchschmerzen.“ Erdogan sei es mit Hilfe der beiden Paragrafen möglich gewesen, die Bundesregierung vorzuführen und in eine ausgesprochen missliche Lage zu bringen.