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Richterbund für Blutprobe ohne richterliche Anordnung, aber gegen Fahrverbot als Nebenstrafe

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßt die Pläne des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Abschaffung des Richtervorbehalts bei der Blutprobenentnahme im Bereich der Verkehrsdelikte. Dies geht aus einer Stellungnahme vom August 2016 zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung hervor. Kritisiert wird dagegen die ebenfalls vorgesehene Einführung des Fahrverbots als Nebenstrafe bei allen – auch nicht verkehrsbezogenen – Straftaten. Die mangelnde Kontrollierbarkeit eines Fahrverbots und die unterschiedlichen Lebensumstände der Betroffenen ließen befürchten, dass es kaum gelingen werde, eine annähernde Gleichbehandlung der Betroffenen zu erreichen.

Richter kritisieren Probleme in der Praxis

Der DRB unterstützt in seiner Stellungnahme nachdrücklich die von ihm schon seit langem geforderte Abschaffung des Richtervorbehalts bei der Blutprobenentnahme, wenn es um die Feststellung des Blutalkoholgehalts oder der Konzentration anderer berauschender Mittel im Straßenverkehr geht. Der im geltenden Recht vorgesehene Richtervorbehalt führe in der Praxis angesichts der Notwendigkeit, relativ schnell zu entscheiden, insbesondere am späten Abend und zu Nachtzeiten, zu großen Problemen. Die Anordnung durch den Richter ist aus Sicht des DRB auch nicht erforderlich. Die Blutprobenentnahme sei ein relativ geringer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Betroffenen und beim Verdacht einer Alkoholisierung im Straßenverkehr nicht untypisch. Positiv hervorzuheben sei, dass durch die vorgeschlagene Regelung die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft deutlich herausgestellt werde.

Beschränkung der Neuregelung auf Kfz-Fahrer nicht nachvollziehbar

Fraglich bleibe allerdings, warum die Blutprobenentnahme bei anderen Verkehrsteilnehmern, die kein Kraftfahrzeug führen, sondern etwa mit dem Fahrrad unterwegs sind, weiterhin dem Richtervorbehalt unterfallen soll. Seien etwa ein Autofahrer und ein Fahrradfahrer an einem Unfall beteiligt und bestehe bei beiden Unfallteilnehmern der Verdacht einer Alkoholisierung, müsste beim Fahrradfahrer eine richterliche Anordnung eingeholt werden, wohingegen beim Autofahrer die Einschaltung der Staatsanwaltschaft ausreichen würde. Ein Grund für die unterschiedliche Behandlung sei nicht ersichtlich. Aus Sicht des DRB sollte die Neuregelung auf alle verkehrsbezogenen Taten unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel ausgedehnt werden.

Fahrverbot trifft nicht alle gleich

Der DRB lehnt in seiner Stellungnahme ein Fahrverbot als Nebenstrafe bei allen Straftaten ab. Der Führung eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr komme bei weitem nicht mehr die Bedeutung zu wie noch zu der Zeit, als die Diskussionen um die Einführung des Fahrverbots als Hauptstrafe oder generelle Nebenstrafe begannen. Es gebe zunehmend mehr Menschen, die Autos wenig und nur in der Freizeit nutzten. Damit stelle sich die Frage, warum gerade das Fahrverbot als Sanktion gewählt werde und nicht das Fußballspielen am Sonntag oder der Wochenend-Kinobesuch. Mit dem Fahrverbot verbiete man dem Betroffenen die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, ohne dass klar werde, warum es gerade diese Tätigkeit ist. Die auch in der Begründung des Referentenentwurfs genannten Akzeptanzprobleme dürften damit in der Tat auftreten. Noch verstärkt werden dürften sie durch den Umstand, dass die Befolgung des Fahrverbots nur schwer kontrollierbar sei. Bei dem Fahrverbot scheine es angesichts der so verschiedenen Lebensumstände und Vorlieben der Betroffenen kaum möglich, für eine einigermaßen annähernde Wirkungsgleichheit der Strafe zu sorgen, moniert der DRB. Sollte dennoch ein Fahrverbot als Nebenstrafe bei allen Straftaten eingeführt werden, müsse aus Sicht des DRB jedenfalls eine Evaluierung des Gesetzes nach einigen Jahren vorgesehen werden.

Lob für leichtere Strafzurückstellung bei betäubungsmittelabhängigen Mehrfachtätern

Dagegen unterstützt der Deutsche Richterbund die vorgeschlagene Regelung zur Erleichterung der Strafzurückstellung bei betäubungsmittelabhängigen Mehrfachtätern. Eine Strafzurückstellung ist nach geltendem Recht (§ 35 Absatz 6 Nummer 2 BtMG) nicht möglich, wenn der Verurteilte noch eine weitere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, deren Grund eine Straftat ohne Bezug zur Betäubungsmittelabhängigkeit ist. In der Praxis wurde dieser Rechtslage teilweise dadurch begegnet, dass zunächst mit Einverständnis des Verurteilten die nicht mit der Drogenabhängigkeit zusammenhängende Strafe vollständig verbüßt wurde. Anschließend konnte eine Strafzurückstellung zur Durchführung der Therapie gewährt werden. Diese Praxis wurde vom Bundesgerichtshof verworfen (NJW 2010, 3314). Der Referentenentwurf will die bisherige Praxis wieder ermöglichen. In Zukunft soll der Verurteilte zunächst seine nicht mit der Drogensucht zusammenhängende Strafe vollständig verbüßen dürfen, um danach eine Strafzurückstellung zur Durchführung einer Therapie in Anspruch nehmen zu können. Eine solche Regelung ermögliche es den Betroffenen, eine Therapie zu einem Zeitpunkt anzutreten, zu dem noch ein zeitlicher Anreiz dafür besteht. Sie entspreche dem Ziel der Resozialisierung drogenabhängiger Straftäter.

Datenübermittlung durch die Bewährungshilfe

Nach dem Referentenentwurf sollen der Bewährungshilfe Mitteilungen an die Polizei erlaubt sein, die zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich sind, wenn eine rechtzeitige Übermittlung durch das Gericht nicht gewährleistet ist. Aus Sicht des DRB ist diese Regelung ausgewogen. Sie berücksichtige, dass die Bewährungshilfe durch ihren unmittelbaren Kontakt zu den Verurteilten Kenntnisse über akute Gefahrensituationen haben kann. Auf der anderen Seite verhindere sie, dass die Bewährungshilfe alle Kenntnisse, die sie erlangt und die für die Gefahrenabwehr von Interesse sein könnten, unmittelbar an die Polizei weitergeben muss. Liege keine Eilbedürftigkeit vor, bleibe es dabei, dass dem Gericht die Entscheidung obliege.

Übermittlung an Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs

Zu Beginn eines Justiz- oder Maßregelvollzugs werde regelmäßig ein Vollzugsplan erstellt. Je schneller und zielgenauer er erstellt werden könne, umso eher könne mit Maßnahmen begonnen werden, die dem Ziel der Resozialisierung dienen. Häufig verfüge die Bewährungshilfe über Kenntnisse, die für die passgenaue Durchführung des Vollzugs wichtig sind, wenn eine Bewährung aufgehoben wurde oder der Verurteilte erneut straffällig geworden ist. In diesen Fällen sei es sachgerecht, wenn die Bewährungshilfe entsprechende Informationen an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs weitergeben darf, zumal die Bewährungshilfe und der Justizvollzug dasselbe Ziel verfolgen, nämlich die Resozialisierung des Verurteilten. Der DRB begrüßt in seiner Stellungnahme, dass nun eine ausdrückliche gesetzliche Befugnis für entsprechende Datenübermittlungen geschaffen werden soll.