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DAV moniert Defizite bei Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie

Schutz des Anwaltsberufs

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) moniert in seiner Stellungnahme vom August 2016 zur geplanten Reform des Reiserechts Defizite bei der Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie 2015/2302/EU. Im Zentrum seiner Kritik steht dabei die Regelung zur Kündigung des Reisevertrags in § 651l BGB-E. Ferner sollten die Vorschriften über Pauschalreiseverträge auch weiterhin für nicht gewerbliche Gelegenheitsveranstalter gelten. Die geplante Ausnahme sei daher zu streichen.

DAV moniert Umsetzungsdefizite bei Kündigungsregelung

Der DAV rügt, dass der der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften in einigen Vorschriften die im Grundsatz vollharmonisierende Richtlinie nicht richtig umsetzt. Dabei geht es vor allem um die Regelung zur Kündigung des Reisevertrags in § 651l BGB-E. Der Referentenentwurf knüpfe an die "Kündigung" im Wesentlichen die Folgen eines Rücktritts, so dass sie das gesamte Vertragsverhältnis faktisch in ein Rückabwicklungsverhältnis umkehre, während nach der Richtlinie, in deren deutscher Fassung die "Kündigung" als "Rücktritt" bezeichnet werde, eine Aufhebung des Vertrages nur für die Zukunft vorgesehen sei. Dies führe zu einer Verschiebung der Vortrags- und Beweislast und habe Folgen auch für den Fall, dass unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zu einem Mangel führen.

Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast

Nach der im Entwurf vorgesehenen Regelung solle der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verlieren, jedoch nach § 651l Satz 2 BGB-E für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen können. Dies gelte nicht, soweit die Leistungen in Folge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden nicht von Interesse seien. Der Betrag der Entschädigung sei entsprechend § 651m Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB-E zu bestimmen. Laut DAV trägt damit der Reiseveranstalter die Darlegungs- und Beweislast für den Bestand seiner Forderung auf Vergütung der Reiseleistungen dem Grunde und der Höhe nach, während nach der Richtlinie der Reisende die Vortrags- und Beweislast für den Minderwert der erbrachten Leistungen trüge. Erst wenn der Reiseveranstalter seine ihm nach dem Referentenentwurf obliegende Darlegungs- und Beweislast erfülle, müsse der Reisende gegebenenfalls darlegen und beweisen, dass die Leistungen für ihn nicht von Interesse waren.

Leistungsanspruch nach Kündigung gegenüber Richtlinie erweitert

Weiter schreibt der DAV, dass der Reiseveranstalter nach dem Entwurf (§ 651l Abs. 3 BGB-E) auch nach der Kündigung verpflichtet bleibe, die infolge der Aufhebung "notwendigen Maßnahmen" zu treffen. Ihm stehe für die "noch zu erbringenden Reiseleistungen" eine entsprechend den Minderungsvorschriften bemessene Entschädigung zu. Das gelte jedoch nicht, soweit die Leistungen infolge der Aufhebung für den Reisenden nicht von Interesse seien (§ 651l Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-E). Nach der Begründung solle darin keine substantielle Änderung gegenüber der Richtlinie liegen. Dies trifft nach Ansicht des DAV nicht zu. Eine Abweichung von der Richtlinie bestehe einmal darin, dass in der Richtlinie ein Anspruch des Reisenden auf "noch zu erbringende Reiseleistungen" abgesehen von dem Rücktransport nicht vorgesehen ist, wenn man einen solchen Anspruch nicht aus der allgemeinen Beistandspflicht gemäß Art. 16 der Richtlinie entnehmen will. Zwar seien solche noch zu erbringenden Leistungen gemäß § 651l Abs. 2 Satz 2 BGB vorbehaltlich des Fehlens eines Interesses des Reisenden zu vergüten. Es erscheine jedoch zweifelhaft, ob dies der Richtlinie entspricht.

Veranstalterrisiko nicht auf Mehrkosten für Rückbeförderung und maximal drei Übernachtungen beschränkt

Zudem beanstandet der DAV, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Begrenzung des Risikos des Veranstalters auf Mehrkosten der Rückbeförderung und die Unterbringung für maximal drei Nächte (Art. 13 Nr. 6 Abs. 3 und Art. 13 Nr. 7 der Richtlinie) nicht vollständig umgesetzt sei. Es fehle eine Regelung in § 651l, wonach sich die Verpflichtungen des Veranstalters auch im Fall der Kündigung – vorbehaltlich eines möglichen Schadensersatzanspruches – auf die Rückbeförderung und die Kosten von maximal drei Übernachtungen beschränken.

Vorschriften über Pauschalreiseverträge weiter auch auf nicht gewerbliche Gelegenheitsveranstalter anwenden

Der DAV fordert ferner, § 651a Abs. 5 Nr. 1 BGB-E ersatzlos zu streichen. Darin werde der Bereich nicht gewerblicher Gelegenheitsveranstalter komplett aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften über Pauschalreiseverträge herausgenommen, während diese bisher nach § 651k Abs. 5 BGB lediglich von der Sicherungspflicht ausgenommen seien. Der DAV hält die Ausnahme gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 1 (nicht gewerblicher Gelegenheitsveranstalter) sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes als auch im Hinblick auf den Wettbewerbsvorteil gegenüber gewerblich tätigen Reiseunternehmen für bedenklich. Sie sei auch nicht durch die Richtlinie geboten. Der nationale Gesetzgeber sei frei, der Richtlinie entsprechende Regelungen auch für Reisen außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie vorzusehen.