Datenschutzbeauftragte nehmen Stellung zu Safe-Harbor-Urteil

Zitiervorschlag
Datenschutzbeauftragte nehmen Stellung zu Safe-Harbor-Urteil. beck-aktuell, 23.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185976)
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben sich nach dem Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union (BeckRS 2015, 81250), mit dem das sogenannte Safe-Harbor-Abkommen zur Datenübermittlung zwischen der Europäischen Kommission und den USA gekippt wurde, auf ein gemeinsames Positionspapier geeinigt. Sie monieren, dass unter anderem im Lichte des Urteils des EuGH auch die Zulässigkeit der Datentransfers in die USA auf der Grundlage der anderen hierfür eingesetzten Instrumente, etwa Standardvertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen (BCR), in Frage gestellt sei.
Bisher auf Safe Harbor gestützte Datenübermittlungen sollen untersagt werden
Die Datenschutzbehörden wollen Datenübermittlungen in die USA, die bislang ausschließlich auf Safe Harbor gestützt wurden, untersagen. Nach dem Positionspapier werden die Behörden künftig bei Ausführung ihrer Prüfbefugnisse nach Art. 4 der jeweiligen Standardvertragsklauseln die vom EUGH formulierten Grundsätze, insbesondere die Randnummern 94 und 95 des Urteils, zugrunde legen. Sie wollen derzeit keine neuen Genehmigungen für Datenübermittlungen in die USA auf Grundlage von verbindlichen Unternehmensregelungen (BCR) oder Datenexportverträgen erteilen. Unternehmen seien daher aufgerufen, unverzüglich ihre Verfahren zum Datentransfer datenschutzgerecht zu gestalten. Unternehmen, die Daten in die USA oder andere Drittländer exportieren wollen, sollten sich dabei an der Entschließung der Datenschutzkonferenz (DSK) vom 27.03.2014 "Gewährleistung der Menschenrechte bei der elektronischen Kommunikation" und an der Orientierungshilfe "Cloud Computing" vom 09.10.2014 orientieren, empfehlen die Datenschützer. Eine Einwilligung zum Transfer von Daten könne nach dem Positionspapier unter engen Bedingungen wirksam sein, sofern der Datentransfer nicht wiederholt oder strukturell erfolge. Beim Export von Beschäftigtendaten oder wenn Daten Dritter betroffen sind, könne die Einwilligung nur in Ausnahmefällen eine zulässige Grundlage für eine Datenübermittlung in die USA sein.
Einhaltung eines angemessenen Grundrechtsstandards gefordert
Die Datenschutzbehörden fordern die Gesetzgeber auf, entsprechend dem Urteil des EuGH den Datenschutzaufsichtsbehörden ein Klagerecht einzuräumen. Die Kommission solle in ihren Verhandlungen mit den USA auf die Schaffung ausreichend weitreichender Garantien zum Schutz der Privatsphäre drängen. Dies betreffe insbesondere das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz, die materiellen Datenschutzrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ferner gelte es die Entscheidungen zu den Standard-Vertragsklauseln an die in dem EuGH-Urteil gemachten Vorgaben anzupassen. Insoweit begrüßte die DSK die von der Art. 29-Gruppe gesetzte Frist bis zum 31.01.2016. Die DSK verlangt in ihrem Papier von der Bundesregierung, in direkten Verhandlungen mit der US-Regierung ebenfalls auf die Einhaltung eines angemessenen Grundrechtsstandards (Privatsphäre und Datenschutz) zu drängen. Die DSK fordert darüber hinaus EU-Kommission, Rat und Parlament auf, in den laufenden Trilog-Verhandlungen die Grundsätze des EuGH-Urteils in Kapitel V umfassend umzusetzen.
- Redaktion beck-aktuell
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Datenschutzbeauftragte nehmen Stellung zu Safe-Harbor-Urteil. beck-aktuell, 23.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185976)



