Bundesregierung hält Syrien-Einsatz der Bundeswehr ohne UN-Mandat für zulässig

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Bundesregierung hält Syrien-Einsatz der Bundeswehr ohne UN-Mandat für zulässig . beck-aktuell, 02.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184026)
Nach Ansicht der Bundesregierung ist für den geplanten Bundeswehreinsatz in Syrien gegen die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) kein UN-Mandat erforderlich. Sie beruft sich unter anderem auf das Selbstverteidigungsrecht in Art. 51 der UN-Charta und eine UN-Resolution.
Kollektives Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der UN-Charta
Die Regierung verweist zur Rechtfertigung des Einsatzes zunächst auf das in Art. 51 der UN-Charta garantierte "naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung". Entsprechende Verteidigungsmaßnahmen sind danach berechtigt, "bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat".
UN-Resolution zum Kampf gegen den IS
Ferner beruft die Regierung sich auf die UN-Resolution 2249 (2015), die den IS als "beispiellose Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit" einstuft, die "mit allen Mitteln zu bekämpfen" sei. Die Resolution fordert die UN-Mitgliedstaaten auf, "unter Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen" in dem unter Kontrolle der Terrormiliz stehenden Gebiet in Syrien und im Irak "alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (...) um terroristische Handlungen zu verhüten und zu unterbinden".
Beistandspflicht nach Art. 42 EUV
Weiter macht die Bundesregierung geltend, dass Frankreich sich nach den Terroranschlägen in Paris auf die Beistandspflicht der EU-Partner beruft, die Art. 42 des Vertrags über die Europäische Union vorsieht. In Abs. 7 heißt es dazu: "Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung".
Einsatz im Rahmen kollektiver Sicherheitssysteme
Schließlich beruft sich die Bundesregierung auf Art. 24 Abs. 2 GG. Dort heißt es: "Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen." Er nimmt dabei die Beschränkung seiner Hoheitsrechte hin, "die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern".
- Redaktion beck-aktuell
- dpa
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Bundesregierung hält Syrien-Einsatz der Bundeswehr ohne UN-Mandat für zulässig . beck-aktuell, 02.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184026)



