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Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen Kindesmutter soll gesetzlich geregelt werden

Parken in Pink

Scheinväter sollen mehr Rechte bekommen. Wie das Bundesjustizministerium am 29.08.2016 mitteilte, sieht dies ein Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) vor. Danach soll, soweit dies zur Durchsetzung des Regressanspruchs des Scheinvaters gegen den Vater des Kindes erforderlich ist, eine gesetzliche Verpflichtung der Mutter zur Auskunftserteilung bestehen. Nur wenn schwerwiegende Gründe gegen eine solche Pflicht zur Benennung des leiblichen Vaters sprechen, soll die Mutter nach der geplanten Neuregelung das Recht haben, diesen zu verschweigen.

Geltendmachung des Regressanspruchs soll zeitlich beschränkt werden

Zudem soll geregelt werden, dass der Scheinvater die Erfüllung des Regressanspruchs nur für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit von dem Vater des Kindes verlangen kann. Derzeit gibt es keine zeitliche Einschränkung der Geltendmachung des Regressanspruchs. In Fällen, in denen die Anfechtung der Vaterschaft sehr spät betrieben wurde, könne dies zu einer unangemessenen finanziellen Rückabwicklung des Familienlebens über viele Jahre führen, erläuterte Maas. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass in der Regel die Abstammung des Kindes zunächst nicht hinterfragt und dieses Familienleben tatsächlich gelebt werden konnte.

Vaterschaftsanfechtung nur innerhalb relativ kurzer Zeit

Bis zu dem Zeitpunkt der ersten Zweifel an der Vaterschaft habe es sich aus Sicht des Scheinvaters typischerweise um ein gewöhnliches Familienleben gehandelt. Das solle unterhaltsrechtlich nicht rückabgewickelt werden. Sollten sich diese Zweifel erhärten, sei es dem Scheinvater zuzumuten innerhalb von zwei Jahren die Vaterschaft anzufechten, betonte Maas.

BVerfG hatte gesetzliche Regelung angemahnt

Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 24.02.2015 (NJW 2015, 1506) entschieden, dass die vom Bundesgerichtshof aus § 242 BGB hergeleitete Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet. Sie bedürfe einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.