Zwischenbilanz zu Entschädigung Homosexueller nach erlittener Strafverfolgung

Zitiervorschlag
Zwischenbilanz zu Entschädigung Homosexueller nach erlittener Strafverfolgung. beck-aktuell, 14.09.2021 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/83911)
Einvernehmliche homosexuelle Handlungen waren in unterschiedlicher Weise bis 1994 unter Strafe gestellt. Dieses Verbot war aus heutiger Sicht in besonderem Maße grundrechts- und menschenrechtswidrig. 2017 erhielten betroffene Frauen und Männer wegen Verurteilungen und einer etwa erlittenen Freiheitsentziehung einen Entschädigungsanspruch. Den Antrag dazu können sie noch bis zum 21.07.2022 beim Bundesamt für Justiz stellen. Gestern veröffentlichte das Amt eine Zwischenbilanz.
Rund 860.000 Euro bislang ausbezahlt
Seit 2019 keine Verurteilung für Entschädigungsberechtigung erforderlich
Zunächst waren nur jene Betroffene entschädigungsberechtigt, die für ihre Handlungen strafgerichtlich verurteilt worden waren. Bald wurde allerdings klar: Auch wer nicht bestraft wurde, war unter Umständen gestraft. Denn nicht gegen wenige war auch ohne anschließende Verurteilung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder Untersuchungshaft angeordnet worden, infolgedessen die Betroffenen beispielsweise ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstelle verloren hatten oder – zum Teil bis heute – unter psychischen oder körperlichen Folgen litten bzw. leiden. Seit dem 13.03.2019 werden nun auf der Grundlage einer Richtlinie auch jene Betroffene entschädigt, die strafrechtlich verfolgt wurden, ohne dass es zu einem Urteil kam, oder die unabhängig von einer Strafverfolgung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Verboten unter außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen – beispielsweise beruflichen oder gesundheitlichen Nachteilen – zu leiden hatten.
- Redaktion beck-aktuell
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Zwischenbilanz zu Entschädigung Homosexueller nach erlittener Strafverfolgung. beck-aktuell, 14.09.2021 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/83911)



