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Anhörung

Experten diskutieren Anwendungsdefizit des Völkerstrafgesetzbuchs

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Die Bilanz ist mager: 14 Jahre nach Inkrafttreten des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) sind kaum Ermittlungsverfahren wegen VStGB-Vorwürfen zu verzeichnen, nur ein einziges hat bislang zu einem (erstinstanzlichen) Urteil geführt. Ursächlich für dieses Anwendungsdefizit seien insbesondere strafprozessuale Hemmnisse, meinten Experten in einer Anhörung des Bundestagsrechtsausschusses zu einem Antrag der Grünen (BT-Drs. 18/6341), der die Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Verfahrensreform des Völkerstrafrechts zum Inhalt hat. Ein Sonderprozessrecht für Völkerstrafverfahren lehnten die Experten aber ab, berichtet der parlamentarische Pressedienst am 26.04.2016.

Verfahrensrechtliche Hemmnisse erschweren Beweismittelbeschaffung zusätzlich

Gerade einmal 49 Ermittlungsverfahren wegen VStGB-Vorwürfen weist die Bilanz seit Inkrafttreten des VStGB aus. Aus diesem Grund fordern die Grünen mit ihrem Antrag "Keine Straflosigkeit bei Kriegsverbrechen - Völkerstrafprozesse in Deutschland voranbringen", eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe einzusetzen, die Vorschläge zur Reform der Verfahren nach dem Völkerstrafgesetzbuch erarbeiten soll. Wie der Pressedienst schreibt, sahen die Sachverständigen eine wesentliche Ursache für die geringe Verfahrenszahl in verfahrensrechtlichen Hemmnissen. Die bei Völkerstrafverfahren ohnehin schwierige Aufgabe, gerichtsfeste Beweise zu erlangen, werde durch sie zusätzlich erschwert.

Experten wollen aber kein Sonderprozessrecht für Völkerstrafverfahren

Auf weitgehende Ablehnung stieß aber der Gedanke Neuregelungen speziell für VStGB-Verfahren einzuführen. So wandte sich der Leiter des Referats Völkerstrafrecht beim Generalbundesanwalt, Christian Ritscher, dagegen, "ein Sonderprozessrecht einzuführen". Es zeichnete sich ein Konsens darüber ab, bei solchen Verfahren für sinnvoll erachtete Änderungen in die ohnehin vorgesehene Reform der Strafprozessordnung (StPO) einfließen zu lassen. Der Direktor des Instituts für Friedenssicherungsrecht der Universität Köln, Claus Kreß, regte an, sich dabei an den beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag mittlerweile gemachten Erfahrungen zu orientieren. Christoph Safferling, Straf- und Völkerrechtler an der Universität Erlangen-Nürnberg, verlangte, die StPO müsse wiedergeben, wozu sich Deutschland mit dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs international verpflichtet hat.

Zu wenig Personal für Ermittlungen wegen Völkerrechtsverbrechen

Eine weit profanere Ursache benannte Robert Heinsch, Associate Professor am Grotius Centre for International Legal Studies der niederländischen Universität Leiden: die unzureichende personelle Ausstattung der Ermittlungsbehörden. So gebe es beim Generalbundesanwalt lediglich drei Staatsanwälte und zwei wissenschaftliche Mitarbeiter für Verfahren nach dem VStGB. Wolfgang Kaleck vom European Centre for Constitutional and Human Rights in Berlin verwies auf das Beispiel der Niederlande, die eine wesentlich besser ausgestattete War Crimes Unit unterhielten. Diese habe es sogar geschafft, zwei Unternehmen wegen Kriegsverbrechen anzuklagen.

Unterschiedliche Vorschläge zur Überprüfung staatsanwaltschaftlicher Einstellungsentscheidungen

Unterschiedliche Ansichten zeigten sich in der Frage, wie mit den häufigen und für Verbrechensopfer enttäuschenden Einstellungen von Ermittlungsverfahren umzugehen sei. Heinsch stellte zum einen eine richterliche Beteiligung bei solchen Entscheidungen des Generalbundesanwalts, zum anderen die Ermöglichung von Klageerzwingungsverfahren zur Diskussion. Der Strafrechtler Gerhard Werle von der Berliner Humboldt-Universität dagegen nannte Erzwingungsverfahren generell problematisch. Er sprach sich aber für eine Überprüfbarkeit staatsanwaltschaftlicher Einstellungsentscheidungen aus, schon um den Anschein politischer Einflussnahme auf die Justiz zu vermeiden.