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VG Berlin

EuGH soll Grenzen des Sicherheitsvorbehalts bei Studentenvisa klären

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Der Gerichtshof der Europäischen Union soll klären, welche Grenzen das europäische Recht den Mitgliedstaaten bei der Prüfung setzt, ob von einem drittstaatsangehörigen Studierenden eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgeht. Hierum bitte das Verwaltungsgericht Berlin in einem Vorabentscheidungsersuchen (Beschluss vom 10.10.2015, Az.: VG 19 K 355.13 V).

Deutsche Botschaft versagte iranischer Physikerin Visum für Promotionsstudium

Die Klägerin ist eine 1985 geborene iranische Hochschulabsolventin. Ihren Abschluss hat sie im Iran an einer auf Technik, Ingenieurswissenschaften und Physik spezialisierten Universität in Teheran erworben. Zur Aufnahme eines Promotionsstudiums an einer deutschen technischen Universität begehrt sie ein Visum. Ihr Forschungsvorhaben im Bereich IT-Sicherheit wird von der deutschen Hochschule mit einem Promotionsstipendium gefördert. Die Deutsche Botschaft in Teheran lehnte den Antrag ab. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin ihr in Deutschland in einem kritischen Forschungsbereich erworbenes Wissen missbräuchlich verwende, etwa für militärische, nachrichtendienstliche oder repressive Zwecke. Die iranische Universität werde als regimenah angesehen.

VG Berlin hat Zweifel an Vereinbarkeit mit Europäischer Studentenrichtlinie

Das VG Berlin hat Zweifel, ob die Bundesrepublik Deutschland die Klägerin aus diesen Gründen als eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit im Sinne der sogenannten Europäischen Studentenrichtlinie betrachten darf. Möglicherweise stehe den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten europarechtlich ein Beurteilungsspielraum zu, sodass die Gefahreinschätzung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Es hat das Klageverfahren daher ausgesetzt und dem EuGH drei Fragen zur Entscheidung vorgelegt.

Behördliche Entscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar?

So will das VG wissen, ob Art. 6 Abs. 1d der Richtlinie 2004/114/EG dahin auszulegen ist, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung, ob ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in den Art. 7 bis 11 der Richtlinie genannten Zwecken beantragt, als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet wird, über einen Beurteilungsspielraum verfügen, aufgrund dessen die behördliche Einschätzung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

EuGH soll gegebenenfalls auch rechtliche Grenzen der behördlichen Einschätzung klären

Sollte der EuGH diese Frage bejahen, soll er zugleich klären, welchen rechtlichen Grenzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Einschätzung unterliegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in den Art. 7 bis 11 der Richtlinie 2004/114/EG genannten Zwecken beantragt, als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu betrachten ist, insbesondere im Hinblick auf die der Einschätzung zugrunde zu legenden Tatsachen und deren Würdigung.

Missbrauch in Deutschland erworbener Fähigkeiten im Iran als Grund zur Visumverweigerung?

Unabhängig von der Beantwortung dieser beiden Fragen will das VG wissen, ob Art. 6 Abs. 1d der Richtlinie 2004/114/EG dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten hiernach befugt sind, in einem Sachverhalt wie dem vorliegenden die Zulassung in ihr Hoheitsgebiet mit Hinweis darauf zu versagen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die im Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben erlangten Fähigkeiten im Iran missbräuchlich eingesetzt würden, etwa zur Verschaffung von vertraulichen Informationen in westlichen Ländern, zum Zweck der internen Repression oder allgemein im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen.