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Verbraucherzentrale mahnt Unitymedia wegen Nutzung von Kunden-Routern als WiFi-Hotspots ab

Leitplanken für KI-unterstützte Justiz

Der Kabelanbieter Unitymedia will die Router seiner Internetkunden ohne deren Zustimmung zu Hotspot-Stationen machen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hält dies für rechtlich unzulässig. Wie sie am 18.05.2016 mitteilte, hat sie die eigenmächtige Aktion des Kabelnetzbetreibers deshalb abgemahnt.

Unitymedia wollte über Router seiner Kunden dichtes Netz aus Hotspots schaffen

Wie die Verbraucherschützer berichten, setze Unitymedia seine Kundschaft per Post davon in Kenntnis, dass mit "WiFiSpot" in Kürze ein zusätzliches WLAN-Signal auf ihrem Router aktiviert werden soll. Über diesen konfigurierten Service solle ein dichtes Netz aus Hotspots geknüpft werden, das Kunden von Unitymedia auch außerhalb der eigenen vier Wände einen breiten Zugang über ihre mobilen Geräte ins Internet ermöglichen solle.

Verbraucherzentrale sieht Missbrauch des Vertragsverhältnisses

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen befürwortete zwar die Bereitstellung öffentlicher Hotspots für jedermann, kritisierte jedoch die Umsetzung von Unitymedia nach Gutsherrenart. "Es ist ein missbräuchlicher Umgang mit dem Vertragsverhältnis, wenn die Umwandlung von Kunden-Routern zu Hotspots von Unitymedia ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden erfolgt", betonten die Verbraucherschützer.

Verbraucherschützer halten Widerspruchsmöglichkeit für unzureichend

Unitymedia schreibe Kunden bislang vor, dass sie der Aktivierung des zusätzlichen WLAN-Signals bei ihrem Router von sich aus widersprechen müssen, heißt es in der Mitteilung der Verbraucherzentrale. Unterbleibe ihr Widerspruch, werde ihr Router automatisch in einen Hotspot umfunktioniert. So werde das bestehende Vertragsverhältnis der Kunden mit Unitymedia ohne deren Zustimmung unzulässig erweitert. "Kunden sollen selbst entscheiden, ob über ihren jeweiligen Router im Haus ein Hotspot geschaltet wird oder nicht", fordern die Verbraucherschützer.

Verbraucherzentrale geht von unangemessener Benachteiligung aus

Dem Unitymedia-Schreiben beigefügt seien Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter anderem vorsehen, dass Kunden die Nutzung des Hotspots nicht beeinträchtigen oder unterbinden und die Stromversorgung ihres Routers nicht über einen längeren Zeitraum unterbrechen dürfen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hält diese Vorgaben eigenen Angaben zufolge für eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und hat diese Klauseln ebenfalls abgemahnt. Unitymedia-Kunden, die der Umwandlung ihres Routers zu einem Hotspot nicht zustimmen und außerdem den WLAN-Dienst nicht nutzen wollen, sollten der geplanten Aktivierung des WiFi-Signals vorsorglich widersprechen, empfehlen die Verbraucherschützer.