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OVG Berlin-Brandenburg

EuGH soll Fragen zum Urlaubsrecht klären

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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 13.09.2016 den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen, damit dieser Fragen zum Urlaubsrecht klärt. Im zugrunde liegenden Verfahren beansprucht ein ehemaliger Rechtsreferendar eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Erholungsurlaub. Die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung des als unmittelbare Grundlage für den geltend gemachten Anspruch anerkannten Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Nach dieser Regelung darf der jedem Arbeitnehmer zustehende bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden (Az.: OVG 4 B 38.14).

Ex-Referendar verlangt finanzielle Abgeltung für willentlich nicht genommenen Urlaub

Der Kläger schied nach Ablegung seines zweiten Staatsexamens aus dem juristischen Vorbereitungsdienst aus. Den ihm zustehenden Erholungsurlaub hatte er zu diesem Zeitpunkt aus eigenem Entschluss nicht vollständig genommen.

VG Berlin verneint Anspruch auf finanzielle Abgeltung

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die Klage auf finanzielle Abgeltung des Resturlaubs abgewiesen. Es vertritt die Ansicht, Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG setze über seinen Wortlaut hinausgehend voraus, dass der Arbeitnehmer, sofern ihm dies möglich gewesen sei, einen Antrag auf Gewährung des bezahlten Jahresurlaubs gestellt haben müsse, und dass er aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage gewesen sein dürfe, seinen Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen (BeckRS 2014, 46021).

OVG zweifelt an Vereinbarkeit der VG-Entscheidung mit Unionsrecht

Das OVG Berlin-Brandenburg, das über die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zu entscheiden hat, bezweifelt, ob sich die vom VG angenommenen Voraussetzungen mit Unionsrecht vereinbaren lassen. Da diese Fragen in der Rechtsprechung des EuGH bislang nicht hinreichend geklärt sind und sich auch nicht zweifelsfrei beantworten lassen, hat er beschlossen, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu bitten. Bis zu dessen Entscheidung ist das Berufungsverfahren ausgesetzt.