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Versandapotheke dm-med auf dem Prüfstand

Wie viel Drogerie darf in einer Apotheke stecken?

dm-logo an einer Gebäudewand mit blauem Himmel und Wolken im Hintergrund
Medikamente per Mausklick: Gesundheitsrisiko oder zeitgemäßer Versandhandel? © PixelBiss / Adobe Stock

Drogerie oder Apotheke? Die Wettbewerbszentrale warnt beim Angebot von dm-med vor Risiken für Verbraucher durch falsche Medikamentenauswahl oder Dosierung, dm hält dagegen. Das LG Karlsruhe nimmt das Geschäftsmodell nun unter die Lupe.

Das LG Karlsruhe prüft, ob die Drogeriemarktkette dm ihre Online-Apotheke weiter betreiben darf. "Es geht um ein ganzes Geschäftsmodell", machte der Vorsitzende Richter Steffen Wesche deutlich, nicht nur um einen Werbeauftritt oder einzelne Elemente des Angebots.

Im Kern steht die Frage, ob der Internetauftritt von dm und der vor nicht mal einem Jahr gegründeten Versandapotheke dm-med getrennt genug sind. "Ist das eine Ecke in der Drogerie oder eine Apotheke, die mit einer Drogerie kooperiert?", sagte Wesche. Die mündliche Verhandlung ließ keinen eindeutigen Trend des Gerichts für oder gegen das Angebot von "dm-med" erkennen; das LG hat seine Entscheidung ausdrücklich offengelassen. Ein Urteil will es am 9. Dezember sprechen.

Wettbewerbszentrale fordert Unterlassung

Das Karlsruher Unternehmen hatte kurz vor Weihnachten 2025 angefangen, nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtige Medikamente online zu verkaufen. Dafür hat es eine Tochtergesellschaft in Tschechien gegründet. Der Online-Shop dm-med ist über die dm-Homepage erreichbar und wird dort als Partner bezeichnet.

Die Wettbewerbszentrale verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, apothekenpflichtige Arzneimittel gegenüber Endverbraucherinnen und -verbrauchern zum Kauf anzubieten und/oder zu verkaufen und/oder in den Verkehr zu bringen. Der Verein, der unter anderem Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft vertritt, bezieht sich in dem wettbewerbsrechtlichen Streit unter anderem etwa auf eine unzulässige Führung gemäß § 11 ApoG sowie auf Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung.

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Kunden in Gefahr oder kundig genug?

Vor Gericht argumentierte ein Anwalt der Wettbewerbszentrale unter anderem: "Arzneimittel sind eine besondere Ware." Nehme man nicht benötigte Präparate oder dosiere falsch, drohten Gesundheitsschäden. Ferner bräuchten Verbraucher eine Auswahl. Auch Richter Wesche hatte betont, dass Kunden über die dm-Homepage – anders als etwa auf Plattformen wie Amazon – nur auf diese eine Online-Apotheke dm-med geleitet würden.

Die dm-Anwältinnen und Anwälte hingegen betonten, dass die Gesundheit dadurch nicht stärker gefährdet werde als bei einer größeren Auswahl. Zudem sei der Versandhandel bei Apotheken seit rund 20 Jahren erlaubt, ohne dass dies Probleme zur Folge gehabt hätte. Darüber hinaus brauche man mehrere Klicks, um auf die Unterseite von "dm-med" zu kommen, es gebe etwa separate Warenkörbe und Rechnungen. Die Menschen nutzten das Internet heute so kundig, um das zu verstehen, sagte einer der Anwälte. "Wir reden über das Jahr 2026."