Ein Hobel zum Geburtstag

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Gregor Vollkommer: Ein Hobel zum Geburtstag. beck-aktuell, 21.10.2026 (abgerufen am: 21.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208141)
Die jüngsten Erfahrungen mit dem kollektiven Rechtsschutz sind angesichts ablehnender Gerichtsentscheidungen aus Sicht von Gregor Vollkommer ernüchternd. Er plädiert für einen neuen Blickwinkel: Kollektiver Rechtsschutz dürfe rechtsgestaltend sein.
Das VDuG hat gerade seinen dritten Geburtstag gefeiert. Bislang liegen drei Urteile zu den darin geschaffenen Abhilfeklagen vor. Einen Erfolg verzeichnete keine von ihnen.
Das OLG Koblenz verneinte den persönlichen Anwendungsbereich des VDuG für die deliktische Außenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH (BeckRS 2025, 32035; über die Revision hat der BGH am 21.10.2026 verhandelt, Az. I ZR 253/25). Das KG entschied, dass Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden nach Art. 82 DS-GVO nicht gleichartig iSd § 15 I VDuG sind (ZD 2026, 572). Das BayObLG sah die Abhilfeklage wegen der Werbung bei Amazon Prime in Teilen ebenfalls als unzulässig an. Es betonte, dass durch das VDuG keine doppelte Rechtsordnung geschaffen wurde. Im Verfahren der Abhilfeklage muss genauso über sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erkannt werden wie im Individualklageverfahren; das VDuG bewirkt keine Änderung des materiellen Rechts (BayObLG GRUR-RS 2026, 16446 Rn. 33).
Auch die jüngsten Erfahrungen mit den anderen Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes sind ernüchternd: Der BGH beschied der Lkw-Kartellsammelklage Rechtsmissbrauch (BGH NJW 2026, 2497). In einem KapMuG-Verfahren hatte der BGH die in den Feststellungszielen genannten Prospektfehler bereits verneint (NJW-RR 2023, 1217). Die Feststellung eines weiteren Fehlers durch das OLG hatte er (nur) deshalb aufgehoben, weil dieser von den Feststellungszielen gar nicht erfasst war und dazu auch keine Entscheidung hätte ergehen dürfen (Rn. 40 ff.). Rund 13 Jahre nach Klageerhebung wird in den wieder aufgenommenen Ausgangsverfahren von den Klägern jetzt dieser unbehandelte Prospektfehler aufgegriffen. Die Beklagten wollen ihn zum Gegenstand eines erneuten („negativen“) Musterverfahrens machen (LG Hamburg, Musterverfahrensantrag v. 19.8.2026 – 311 O 100/13).
Zurück zum Hobel: Die gängigen Darstellungen der Justitia und ihrer Beigaben sind die Waage, das Schwert und die Augenbinde. Der Concordia als Gehilfin Justitias wird der Hobel als Sinnbild für Gleichheit und Gleichbehandlung zugeschrieben (dazu näher: M. Vollkommer Prozessrecht als Beruf und Berufung, S. 214 – iErsch). Beim kollektiven Rechtsschutz könnte dieses Werkzeug helfen: Nicht der individuelle Schadensausgleich ist sein Ziel, sondern die Wiederherstellung des Rechtsfriedens. Eine individuelle Schadensfeststellung dürfte in einem kollektiven Verfahren ohnehin doch eher illusorisch sein; andererseits sollte ein solches Verfahren die zuverlässige Gewähr bieten, eine Haftungsfrage in angemessener Zeit und für alle Beteiligten rechtssicher abzuschließen. Dazu sollte der gedankliche Ausgangspunkt überprüft werden: Kollektiver Rechtsschutz darf rechtsgestaltend sein. Er hobelt, bildlich gesprochen, das materielle Recht und schafft Gleichheit in der Rechtsanwendung.
Dieser Text stammt aus Heft 43/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Prof. Dr. Gregor Vollkommer: Ein Hobel zum Geburtstag. beck-aktuell, 21.10.2026 (abgerufen am: 21.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208141)



