Dreidimensionale Gemeinschaftsmarke "Zauberwürfel" ist nichtig

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Dreidimensionale Gemeinschaftsmarke "Zauberwürfel" ist nichtig. beck-aktuell, 27.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175611)
Die Unionsmarke, die die Form des sogenannten Zauberwürfels ("Rubik`s Cube") darstellt, ist für nichtig zu erklären. Diese Ansicht vertritt zumindest der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes Maciej Szpunar in seinen Schlussanträgen vom 25.05.2016. Die wesentlichen Merkmale des streitigen Zeichens – Würfelform und Gitterstruktur – seien erforderlich, um die der Ware innewohnende technische Funktion zu erfüllen, heißt es in der Begründung (Az.: C-30/15 P).
Simba Toys in erster Instanz mit Antrag auf Nichtigerklärung erfolglos
Auf Antrag von Seven Towns, einer britischen Gesellschaft, die unter anderem die Rechte des geistigen Eigentums am "Rubik‘s Cube" verwaltet, hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Jahr 1999 die Form dieses Würfels als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke für "dreidimensionale Geduldsspiele" eingetragen. Im Jahr 2006 beantragte der deutsche Spielzeughersteller Simba Toys beim EUIPO die Nichtigerklärung der dreidimensionalen Marke. Das Unternehmen argumentierte unter anderem damit, dass diese eine in der Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne. Das EUIPO wies den Antrag zurück, woraufhin Simba Toys beim Gericht der Europäischen Union Klage erhob und die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO beantragte. Mit Urteil vom 25.11.2014 (BeckRS 2014, 82527) wies das Gericht die Klage von Simba Toys ab. Es stellte insbesondere fest, dass die grafische Darstellung der Form eines Rubik‘s Cube keine technische Lösung zeige, die ihrem Schutz als Marke entgegenstehe. Deshalb könne diese Form als Unionsmarke eingetragen werden. Gegen dieses Urteil hat Simba Toys beim EuGH Rechtsmittel eingelegt.
Durch Funktion bestimmte Formen nicht als Marke eintragbar
Generalanwalt Szpunar schlägt dem EuGH vor, das Urteil des EuG und die Entscheidung des EUIPO aufzuheben. Der Generalanwalt betont, dass gemäß der Unionsmarkenverordnung (VO (EG) Nr. 207/2009) Formen, deren wesentliche Merkmale der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware innewohnen, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Ein Zeichen, das aus der Form einer Ware bestehe, die ohne Hinzufügung signifikanter nichtfunktioneller Elemente nur eine technische Funktion zum Ausdruck bringe, sei nicht als Marke eintragungsfähig, da durch eine solche Eintragung die Möglichkeiten für die Wettbewerber, Warenformen in den Verkehr zu bringen, in denen dieselbe technische Lösung verkörpert ist, über Gebühr beschränkt würden (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii. VO (EG) Nr. 207/2009). Der Generalanwalt wies darauf hin, dass die zuständige Behörde bei der Prüfung funktioneller Elemente der betreffenden Form nicht verpflichtet sei, sich auf Informationen zu beschränken, die aus der grafischen Darstellung folgen, sondern bei Bedarf auch andere wichtige Informationen berücksichtigen müsse. Nach Ansicht des Generalanwalts hat das EuG zwar die wesentlichen Merkmale des Zeichens ermittelt, aber ihre Würdigung unter dem Gesichtspunkt der für die jeweilige Ware spezifischen technischen Funktion unterlassen. Zwar habe das Gericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass zu prüfen sei, ob diese Merkmale "eine technische Funktion der betreffenden Waren erfüllen“, aber an keiner Stelle in der Urteilsbegründung bestimmt, welche technische Funktion die betreffende Ware erfüllt, oder das Verhältnis zwischen dieser Funktion und den Merkmalen der dargestellten Form geprüft. Dieser Ansatz führe zu dem paradoxen Ergebnis, dass sich aus der grafischen Darstellung des streitigen Zeichens weder ergebe, ob die betreffende Form eine technische Funktion hat, noch, um welche es sich gegebenenfalls handelt.
EuG hätte Funktion der konkreten Ware berücksichtigen müssen
Der Generalanwalt steht auf dem Standpunkt, dass das EuG für eine korrekte Prüfung der funktionellen Eigenschaften in erster Linie die Funktion der konkreten Ware hätte berücksichtigen müssen, nämlich eines dreidimensionalen Puzzles, also einer Denksportaufgabe, bei der im Raum bewegte Elemente logisch zusammengesetzt werden müssen. Darüber hinaus sei das Gericht fälschlich davon ausgegangen, dass die Analyse der betreffenden Form unter dem Gesichtspunkt ihrer funktionellen Eigenschaften ausschließlich anhand der zur Eintragung angemeldeten grafischen Darstellung erfolgen muss. Aus Sicht des Generalanwalts ist die Auffassung, wonach der aus der Eintragung des Zeichens folgende Schutz jeden Puzzletyp mit ähnlicher Form unabhängig von dessen Funktionsweise umfasst, also in Bezug auf die streitige Form potenziell jedes dreidimensionale Puzzle, dessen Elemente sich in eine Würfelform "3x3x3" zusammenbauen lassen, nicht mit dem Allgemeininteresse vereinbar. Denn sie ermögliche es dem Inhaber, das Monopol auf Merkmale von Waren auszuweiten, die nicht nur die Funktion der angegriffenen Form, sondern auch andere, ähnliche Funktionen erfüllen.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Schlussanträge vom 25.05.2016
- C-30/15 P
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Dreidimensionale Gemeinschaftsmarke "Zauberwürfel" ist nichtig. beck-aktuell, 27.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175611)



