Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Arbeit in Werkstatt für Behinderte

Besteht ein Anspruch auf Mindestlohn?

Ein Mann im Rollstuhl mit Laptop in der Hand in einer Werkstatthalle
200 Euro im Monat für 24 Wochenstunden - ist das gerecht? (Symbolbild) © Westend61 Abmessungen / Adobe Stock

Jürgen Linnemann, der in einer Werkstatt für Behinderte arbeitet, kämpft für mehr als 200 Euro im Monat. Er will seinen Fall zum Präzedenzfall machen. Entscheiden muss jetzt in der ersten Instanz das ArbG Münster.

Hat ein Mitarbeiter einer Werkstatt für Behinderte das Recht auf Mindestlohn? Darüber muss jetzt das ArbG Münster entscheiden. Geklagt hat ein Mann, der bei den Freckenhorster Werkstätten im Kreis Warendorf beschäftigt ist. Dort verdient er rund 200 Euro im Monat. Der Streit dreht sich um die Frage, ob er Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes ist. Die Werkstätten haben das in der mündlichen Verhandlung bestritten.

Jürgen Linnemann sitzt im Rollstuhl, der 57-Jährige hat einen Grad der Behinderung von 100%. Seit knapp drei Jahren arbeitet er bei den Freckenhorster Werkstätten, sortiert und scannt dort Unterlagen wie Rechnungen und Lieferscheine. Bei einer Arbeitszeit von drei Tagen und insgesamt 24 Stunden pro Woche verdient er dort knapp 200 Euro im Monat.

Aus Linnemanns Sicht ist das ungerecht, wie er in der mündlichen Verhandlung schilderte. "Ich habe Mindestlohn verdient", ist er überzeugt und wird dabei von zahlreichen Mitstreitern aus Werkstätten für Menschen mit Behinderungen unterstützt. Für sie geht es hier auch um einen Präzedenzfall, um die Bezahlung von tausenden Menschen, die in den Werkstätten in Deutschland beschäftigt sind.

Werkstätten fordern Reform

Die Gegenseite, das heißt die Vertreter der Freckenhorster Werkstätten, können Linnemanns Klage gut verstehen. "Auch wir würden uns eine Reform des Werkstatt-Endgeldes für Menschen mit Behinderung wünschen", sagt Ansgar Seidel, Geschäftsführer der Freckenhorster Werkstätten. "Gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für Menschen mit Behinderung fordern wir seit 2019 eine Veränderung, damit die Beschäftigten nicht von Grundsicherung leben müssen", sagt er.

Auf der anderen Seite seien die durch höhere Bezahlung entstehenden Mehrkosten für die Werkstätten nicht zu stemmen. Allein in den Freckenhorster Werkstätten seien 1.300 Menschen beschäftigt. Wenn sie Mindestlohn bekämen, entstünden Mehrkosten von rund 30 Millionen Euro, so Seidel. Die Politik sei gefordert, zu einer anderen Regelung zu kommen. Für ihn ist das nicht eine Frage des Mindestlohns, sondern eine Frage der Wertschätzung.

Das ArbG in Münster will am 15. Oktober (9.00 Uhr) verkünden, ob es ein Urteil gibt oder ob möglicherweise weiter verhandelt wird. Zuletzt hatten die Freckenhorster Werkstätten in einem Schriftsatz ausführlich erläutert, warum sie den Kläger nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sehen. Die Anwälte des Klägers haben die Möglichkeit, sich schriftlich dazu zu äußern. Sollte Linnemann mit seiner Klage scheitern, will er in die nächste Instanz vor das LAG Hamm ziehen.