Lästerrunde

Zitiervorschlag
Dr. Monika Spiekermann: Lästerrunde. beck-aktuell, 06.08.2026 (abgerufen am: 06.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203446)
Na, auch mal wieder in der Mittagspause über die Chefetage gelästert? Ein Haufen Nieten mit oder ohne Nadelstreifen, Lametta- oder Bauchtanztruppe – der Fantasie sind da ja bekanntlich keine Grenzen gesetzt.
Umso wichtiger, dass die Lästerrunde dichthält und nicht ein Judas Iskariot dabei ist, der ganz ohne Silberlinge die originellste Kreation und deren Urheber nach oben durchsticht. Dann ist Ärger vorprogrammiert, es sei denn, diejenigen, denen die Lästerei galt, haben die Größe, eben jene an sich abprallen zu lassen. Aber verlassen sollte man sich darauf nicht, wie ein Fall des VG Magdeburg zeigt, bei dem man sich gern die Zeit genommen hat, um ein vermeintlich besonders originelles Lästermaul in die juristischen Grenzen zu verweisen (Urt. v. 28.1.2026 – 15 A 18/25 MD).
Der Kläger wandte sich gegen die Einstellung eines Disziplinarverfahrens, weil diese trotz des an sich erfreulichen Ergebnisses in zwei Punkten nicht seinen Vorstellungen entsprach. Zum einen wurde darin ein angebliches Dienstvergehen ohne Verhängung einer Disziplinarmaßnahme festgestellt; zum anderen sollte er die Kosten des Disziplinarverfahrens tragen. Was war geschehen? Im Januar 2023 standen die jährlichen Regelbeurteilungen an. Für die dafür zuständigen Kolleginnen und Kollegen fand unser Kläger wenig freundliche Worte: Als Nuttenrunde bezeichnete er die Zusammenkunft der Behörden-Stabsbereichs- und Inspektionsleiter gegenüber dem stellvertretenden Inspektionsleiter, der das natürlich umgehend der gemeinsamen Chefin petzte. Im anschließenden Disziplinarverfahren verteidigte sich der Kollege mit dem losen Mundwerk nach Kräften: Nicht als Nuttenrunde habe er das Kaffeekränzchen der Behörden-Stabs- und Inspektionsleiter bezeichnet, so ein hässliches Wort sei ihm völlig fremd, sondern als Notenrunde oder -konferenz; da sei er sich ganz sicher. Nach einigem Hin und Her führte diese wenig kreative Ausrede dazu, dass die Widerspruchsbehörde den Verweis kassierte, nicht aber das festgestellte Dienstvergehen und schon gar nicht die Kostenfolge. Vollkommen zu Recht, befand Ende Januar das VG Magdeburg. Denn die angeblichen Notenrunde bzw. -konferenz entlarvte das Gericht recht schnell als Notausgang für Helden, der im konkreten Fall in die juristische Sackgasse geführt habe. Und weil der Widerspruchsbehörde hinsichtlich der Kostenfolge ein Ermessen zustehe, das fehlerfrei ausgeübt worden sei, müsse der Kläger für die Nuttenrunde und sein Schandmaul zumindest finanziell geradestehen (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2026, 16834).
Dieser Text stammt aus Heft 32/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Dr. Monika Spiekermann: Lästerrunde. beck-aktuell, 06.08.2026 (abgerufen am: 06.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203446)



