Heizen ohne Limit

Zitiervorschlag
Tobias Freudenberg: Heizen ohne Limit. beck-aktuell, 07.08.2026 (abgerufen am: 08.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203541)
Mit Tempolimits beschäftigen sich vornehmlich Amts- und Verwaltungsgerichte. Jetzt wurde über eine Geschwindigkeitsbegrenzung sogar beim BVerfG entschieden. Karlsruhe hat dabei davon abgesehen, der Politik in Berlin eine solche für die Gesetzgebung vorzugeben.
Die Vizepräsidentin des Gerichts und Vorsitzende des Zweiten Senats Ann-Katrin Kaufhold fasste dies bildhaft so zusammen: „Die Verfassung setzt der Beschleunigung von Gesetzgebungsverfahren eine Grenze, aber nicht im Sinne eines bezifferten Tempolimits.“ So schön anschaulich kann man komplexes Staatsorganisationsrecht beschreiben. FAZ, Süddeutsche, beck-aktuell und Legal Tribune Online – alle betitelten ihre Berichterstattung zu der Entscheidung mit dem Tempolimit.
In dem Verfahren ging es um das Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz, besser bekannt als „Heizungsgesetz“, vom Boulevard zu „Habecks Heizhammer“ hochgejazzt. Dem damaligen CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann gingen die Beratung und die Verabschiedung des Gesetzes zu schnell, weshalb er eine Organklage dagegen anstrengte. Letztlich konnte er eine Verletzung seiner Abgeordnetenrechte nicht ausreichend darlegen.
Die Regelungen, über die man in Karlsruhe lange brütete, sind bereits Geschichte. Das Gebäudemodernisierungsgesetz, gerade frisch in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 226), hat das Gebäudeenergiegesetz grundlegend erneuert. Die Kritik an diesem Regelwerk ist so scharf wie die am „Habeck’schen Heizungsgesetz“. Der Chef des Normenkontrollrats Lutz Goebel sagte, es gehöre „zu den handwerklich schwächsten und praxisfernsten Vorhaben, die dem Rat in den vergangenen Jahren vorgelegt wurden“. Die neuen Regeln seien „überkompliziert, voller unklarer Vorgaben und in Teilen praktisch kaum umsetzbar“. Was für ein Verriss.
Auch mit diesem Gesetz hat sich das BVerfG schon beschäftigt. Zwei Abgeordnete und eine Fraktion des Bundestags machten dort eine Verletzung ihrer Beteiligungs- und Informationsrechte geltend, weil die Bundesregierung für das Gesetzgebungsverfahren erforderliche Informationen nicht erteilt und der Bundestag die Verabschiedung des Gesetzentwurfs trotzdem vorangetrieben habe. Die Organklage wurde im Eilverfahren als unzulässig zurückgewiesen.
In Karlsruhe können sie sich das GModG aber schon auf Wiedervorlage legen. Dass es erneut dort landet, ist aufgrund der vielen verfassungsrechtlichen Fragezeichen hinter dem Gesetz so sicher wie das Amen in der Kirche. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat bereits eine Verfassungsbeschwerde angekündigt – und dazu ein Kurzgutachten präsentiert, dass die formelle Rechtmäßigkeit in Frage stellt: Weil in einem Paragrafen in die Rechte der Länder eingegriffen werde, hätte es im Bundesrat nicht als Einspruchs-, sondern als Zustimmungsgesetz behandelt werden müssen, so die Expertise.
Verfahren zum „Heizungsgesetz“ kennen in Karlsruhe derzeit offensichtlich kein Limit.
Dieser Text stammt aus Heft 32/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
Zitiervorschlag
Tobias Freudenberg: Heizen ohne Limit. beck-aktuell, 07.08.2026 (abgerufen am: 08.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203541)




