Gefühlsecht

Zitiervorschlag
Dr. Monika Spiekermann: Gefühlsecht. beck-aktuell, 08.10.2026 (abgerufen am: 08.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207331)
Die Tage werden kürzer, die Nächte länger und vor allem kühler, und aus den Regalen der Supermärkte locken bereits Lebkuchen, Stollen & Co.
Höchste Zeit also, einfach mal den Kopf auszuschalten und frei aus dem Bauch heraus in die Auslage zu greifen und sich eine Packung Dominosteine zuzüglich des ersten Schoko-Weihnachtsmanns der Saison schmecken zu lassen.
Das kann neben Bauchweh auch Glücksgefühle verursachen, selbst wenn der September auf den letzten Metern noch mal alles gegeben hat und ein Spaghetti-Eis ganz ohne Zimt ungleich besser zu Stimmung und Großwetterlage gepasst hätte. Aber Bauchentscheidungen sind ja gerade nicht so die Kernkompetenz der Branche, für die die NJW seit nun fast acht Jahrzehnten fester Bestandteil des beruflichen Rüstzeugs ist. Dafür gibt es Gründe. Denn ob A von B die Herausgabe von was auch immer verlangen kann oder C Anspruch auf Bürgergeld hat, entscheidet man besser nach der Rechtslage und nicht nach Bauchgefühl. Das meinte übrigens jüngst auch das LSG Baden-Württemberg (Beschl. v. 25.8.2026 – L 9 AS 2448/26 ER-B).
Die Antragstellerin und spätere Beschwerdeführerin in dem Fall reiste im Mai 1995 erstmals ins Bundesgebiet ein und legte dabei einen russischen Pass vor. Deshalb erfasste die Ausländerbehörde sie als russische Staatsangehörige. Dank eines Studiums war es auch ein Leichtes, einen Aufenthaltstitel zu erhalten, der im Laufe der Jahre mehrfach verlängert wurde; 2011 und 2012 reichte es jedoch nur noch für eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG. Im März 2021 meldete sich die Antragstellerin schließlich bei ihrem Einwohnermeldeamt ab, um rund fünf Jahre später wie der sprichwörtliche Phönix aus der Asche als gute Deutsche beim Jobcenter vorstellig zu werden und Bürgergeld zu beantragen. Wie kam’s nun zu dieser Transformation? Das fragte sich auch das Jobcenter und verlangte Identitätsnachweise, allen voran die Geburtsurkunde. Stattdessen wurde eine Taufbescheinigung aus dem Jahr 2024 vorgelegt sowie eine ebenso treuherzige wie eidesstattliche Versicherung, dass die gewünschte Urkunde leider nicht vorgelegt werden könne, weil die Antragstellerin nicht mehr die sei, die dort angegeben werde. In ihrer urdeutschen Brust schlage ein ebensolches Herz und die vormals russische Seele tendiere auch schon seit geraumer Zeit Richtung Bundes- statt Doppeladler. Höchste Zeit also, um sich, nein, nicht neu zu erfinden, sondern nur neu zu identifizieren. Das sei nämlich als Geistwesen ihr gutes Recht. Und gerade fühle sie sich halt ziemlich deutsch. Wenig überraschend überwies das Jobcenter auf diesen Vortrag hin nicht umgehend das Gewünschte und wurde darin – ebenfalls wenig überraschend – sowohl vom SG als auch Ende August vom LSG bestätigt. Bei der Antragstellerin handele es sich um eine ausreisepflichtige Ausländerin, weshalb Ansprüche nach dem SGB II schon per se ausschieden. Um ihre Ansprüche nach dem AsylbLG habe sie sich weitgehend aufgrund ihrer Identitätsschummelei gebracht, weshalb es nur noch was zur Deckung des notwenigen persönlichen Bedarfs zwischen Mitte April und Mitte Oktober 2026 sowie im Krankheitsfall gebe – trotz irgendwelchen Zugehörigkeits- und sonstigen Gefühlen (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2026, 22603).
Dieser Text stammt aus Heft 41/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Dr. Monika Spiekermann: Gefühlsecht. beck-aktuell, 08.10.2026 (abgerufen am: 08.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207331)



