10-Jahres-Sperrfrist nur in laufenden Verfahren erlaubt

Zitiervorschlag
10-Jahres-Sperrfrist nur in laufenden Verfahren erlaubt. beck-aktuell, 09.09.2026 (abgerufen am: 10.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205436)
Als ein irakischer Staatsangehöriger die Einbürgerung beantragte, verhängte die Behörde eine zehnjährige Sperre: Der Mann hatte bei seinem ersten Versuch vor vier Jahren gefälschte Dokumente vorgelegt. Das VG Lüneburg korrigiert.
Die zehnjährige Sperrfrist für Einbürgerungsanträge, so das VG Lüneburg in einer Auslegung des § 35a S. 1 Nr. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), kann nur im Rahmen eines aktuell laufenden Einbürgerungsverfahrens verhängt werden. Unabhängig von Rückwirkungsfragen habe sie daher für einen irakischen Staatsangehörigen nicht gegolten, der bei seiner ersten Einbürgerung gefälschte Nachweise vorgelegt hatte (Beschluss vom 14.07.2026 – 6 B 45/26).
Erstmals im Jahr 2021 beantragte ein irakischer Staatsangehöriger die Einbürgerung in die Bundesrepublik. Dafür legte er neben einem Zertifikat "Deutsch-Test für Zuwanderer" auch eine Bescheinigung des BAMF vor, wonach er erfolgreich den Test "Leben in Deutschland" abgelegt habe. Bei genauerem Hinsehen stellte die Staatsangehörigkeitsbehörde jedoch fest, dass die Dokumente gefälscht waren. Den Einbürgerungsantrag lehnte sie daraufhin ab.
Als es der Mann vier Jahre später erneut versuchte, verhängte die Behörde, gestützt auf § 35a StAG, eine Sperrfrist. Die zwischen den beiden Anträgen in Kraft getretene Vorschrift schreibt eine Antragssperre von zehn Jahren vor, wenn die Behörde eine arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder sonstige unrichtige Angaben im Einbürgerungsverfahren feststellt, mit der sich der Antragsteller die Einbürgerung für sich selbst oder einen Dritten erschleichen will. Einen solchen Fall sah die Behörde hier.
Der Betroffene klagte gegen den Sperrbescheid und ersuchte das VG Lüneburg um einstweiligen Rechtsschutz. Er machte geltend, dass § 35a S. 1 Nr. 2 StAG schon seinem Tatbestand nach nur Verfehlungen in einem laufenden Einbürgerungsverfahren erfasse – Vergangenes solle dadurch nicht abgedeckt werden. Außerdem würde die Vorschrift bei einer derartigen Anwendung gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Das VG Lüneburg hat nun einstweilen bestätigt, dass mit der Vorschrift in der Tat keine Rückwirkung beabsichtigt war.
Neuer Antrag, neues Glück
Das VG teilt die Ansicht, dass § 35a S. 1 Nr. 2 StAG schon tatbestandmäßig nicht für abgeschlossene Einbürgerungsverfahren gelten könne. Dafür spreche im Wortlaut etwa die Formulierung, dass die Verfehlungen "im" (laufenden) Einbürgerungsverfahren festgestellt werden müssen, um eine Sperrfrist auszulösen. Zudem entspreche die Vorschrift einem gewissen Eilbedürfnis, verhängte Sperrungen möglichst schnell im EStA-Register einzutragen, wohl um Umgehungen und Missbrauch effektiv zu verhindern. Damit vertrage sich eine Auslegung nicht, die eine Sperrfrist auch Jahre später noch erlaube.
Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift weise in diese Richtung: Die Zehnjahresfirst diene vor allem der Abschreckung vor den sanktionierten Manipulationsversuchen und sei auch verhältnismäßig. Erstens gebe der Zeitraum von zehn Jahren Aufschluss darüber, ob die Person für die Einbürgerung noch in Betracht komme, zweitens werde der Person im Anschluss eine zweite Chance gegeben. Nicht mehr verhältnismäßig sei es vor diesem Hintergrund, die Sperre auf Vergehen aus einem abgeschlossenen Verfahren zu stützen.
Dass die Vorschrift in S. 1 Nr. 1 auch bei unanfechtbaren Rücknahmen von Einbürgerungsanträgen eine Sperrfrist vorsehe, bewegte das VG zu keiner anderen Sichtweise. Zwar könnten dann zwischen der Einbürgerung und dem Einsetzen der Sperrfrist unter Umständen Jahre vergehen. Jedoch unterscheide sich die dem § 35a S. 1 Nr. 1 StAG zugrunde liegende Sachlage maßgeblich von der hier einschlägigen Tatbestandsalternative des § 35a S. 1 Nr. 2 StAG. Denn im Fall des § 35a S. 1 Nr. 1 StAG komme dem Antragsteller die Einbürgerung bis zu dem Zeitpunkt zugute, in dem die Rücknahmeentscheidung unanfechtbar wird.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- VG Lüneburg
- Beschluss vom 14.07.2026
- 6 B 45/26
Zitiervorschlag
10-Jahres-Sperrfrist nur in laufenden Verfahren erlaubt. beck-aktuell, 09.09.2026 (abgerufen am: 10.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205436)


