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Trotz Unionsbürgerschaft

Mitgliedstaaten dürfen zu Scheinehen ermitteln

Eine Frau in einem Hochzeitskleid unterschreibt einen Vertrag.
Ja, ich will (die Unionsbürgerschaft), sagte ein Mann vor einem irischen Standesamt. © Nicolas / Adobe Stock

Ein Mann in Irland ging eine Scheinehe ein und erlangte die Unionsbürgerschaft. Der EuGH hat nun darüber entschieden, ob ihm die damals erlangten Rechte rückwirkend aberkannt werden dürfen.

Ein EU-Mitgliedsstaat darf wegen eines Betrugs im Zusammenhang mit einer Scheinehe ermitteln und dessen Vorliegen feststellen – auch nachdem die betroffene Person die Staatsangehörigkeit dieses Staats erworben hat. Das entschied der EuGH (Urteil vom 04.06.2026 – C-560/24). 

Diese Befugnis könne es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Verfahrensgarantien ermöglichen, zu einem späteren Zeitpunkt Konsequenzen zu ziehen. Dazu gehöre auch ein Entzug der Staatsangehörigkeit und damit des Status als Unionsbürger, sofern dabei die Anforderungen des Unionsrechts eingehalten werden, teilte der EuGH mit.

Art. 35 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) ermächtigt die Mitgliedstaaten, bei Betrug oder Rechtsmissbrauch nach der Richtlinie gewährte Aufenthaltsrechte für Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und -bürgern zu widerrufen. Der EuGH entschied nun, dass diese Vorschrift auch angewandt werden darf, wenn die betroffene Person in der Zwischenzeit nicht mehr nur Familienangehörige einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers, sondern selbst Unionsbürgerin ist und dadurch eigentlich aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausfällt.

EuGH: Richtlinie auch auf vergangene Sachverhalte anwendbar

Zur Begründung teilte der EuGH mit, dass betrügerische und rechtsmissbräuchliche Praktiken wie Scheinehen häufig erst im Nachhinein ans Licht kämen. Eine gegenteilige Auslegung der Richtlinienbestimmung würde das Ziel der effektiven Bekämpfung dieser Praktiken gefährden.

Im konkreten Fall geht es um einen Mann, der einem irischen Gericht zufolge mit einem Studentenvisum nach Irland eingereist war und kurz vor Ablauf des Visums eine Unionsbürgerin heiratete. Dadurch erhielt er ein Aufenthaltsrecht nach der Freizügigkeitsrichtlinie und nach fünf Jahren auch die irische Staatsbürgerschaft. Weitere drei Jahre später habe er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen.

Ein weiteres Jahr später habe eine weitere Drittstaatsangehörige den Angaben zufolge ein Aufenthaltsrecht in Irland beantragt – mit der Begründung, sie sei Mutter eines Kindes mit irischer Staatsangehörigkeit, dessen Vater der erwähnte Mann sei. Daraufhin ermittelten die irischen Behörden und stellten fest, dass der Mann die Ehe in Irland nur zum Schein geschlossen hatte. Der Mann hatte dagegen anschließend in Irland geklagt und geltend gemacht, als irischer Staatsbürger nicht mehr unter die Freizügigkeitsrichtlinie zu fallen. Das mit der Sache vefasste irische Gericht rief den EuGH zur Vorabentscheidung an. Dieser ist der Ansicht des Mannes jetzt entgegengetreten.