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Interview

Kinder ihrer Zeit

Verfassungsbeschwerde gegen Höhergruppierung gerichtlicher Servicekräfte gescheitert
nmann77 / stock.adobe.com

Als am 7.9.​1951 der damalige Bundespräsident Theodor Heuss die ersten Richter, darunter eine Richterin, des BVerfG vereidigte, ahnte noch niemand etwas von der Erfolgsgeschichte und dem hohen Ansehen, das sich das Gericht im Laufe seines Bestehens verdienen sollte.

Lange Zeit galt es als von der NS-Zeit „unbelastet“. Eine aktuelle Untersuchung von Frieder Günther und Eva Balz anlässlich des 75-jährigen Bestehens des Gerichts unternimmt den Versuch, diese These zu widerlegen, zeigt aber auch seine Entwicklung in den ersten zwanzig Jahren seiner Gründung. Wir haben bei Frieder Günther nachgefragt.

NJW: Sie haben ganz aktuell die Geschichte des BVerfG untersucht. Wer hat Sie beauftragt? Wie genau lautete Ihr Auftrag und wie lange haben Sie geforscht?

Günther: Der Auftrag kam vom BVerfG selbst. Wir sollten es in den ersten zwanzig Jahren seines Bestehens untersuchen im Hinblick auf personelle und inhaltliche Kontinuitäten. Vom Gericht selbst waren damit in erster Linie die Kontinuitäten der NS-Zeit gemeint, wir haben diesen Fokus aber erweitert. Die Prägungen der Richter gehen nämlich teils deutlich weiter zurück und mussten einbezogen werden, um wirklich zu verstehen, wie sich die Vergangenheit auf die Genese des Gerichts und auf die Rechtsauffassung der Richter auswirkte. Für unsere Studie hatten wir insgesamt fünf Jahre Zeit.

NJW: Weshalb haben Sie sich auf die Zeit zwischen 1951 und 1970 konzentriert?

Günther: Die Untersuchung von zentralen Institutionen der Nachkriegszeit ist mittlerweile ein etabliertes Forschungsfeld in der Geschichtswissenschaft. Dabei hat sich gezeigt, dass es nicht reicht, nur die ersten Nachkriegsjahre zu untersuchen, wenn man die Frage nach NS-Kontinuitäten stellt. Während der ersten Jahre war der Anteil von Personen, die in der NS-Zeit eine zentrale Position eingenommen hatten, noch verhältnismäßig gering. Doch weil der Einfluss der Alliierten zurückging und die Menschen schnell vergessen wollten, konnten stark belastete Personen seit Beginn der 1950er Jahre allmählich wieder beruflich aufsteigen und in zentrale Positionen aufrücken. Somit wurde nicht nur im BVerfG, sondern auch in den Bundesministerien nicht in den 1950er Jahren, sondern erst zu Beginn der 1960 er Jahre der höchste Anteil an früheren NSDAP-Mitgliedern erreicht. Wenn wir also die Frage stellen, wann neue politische oder intellektuelle Einflüsse greifbar wurden, ist es unabdingbar, die 1960 er Jahre miteinzubeziehen.

NJW: Das Gericht galt lange als unbelastet. Weshalb? Nur aufgrund des Fehlens eines Vorgängers?

Günther: Dass das BVerfG– anders als beispielsweise der BGH – keinen direkten Vorgänger hatte, ist sicher ein wichtiger Faktor, wie es zu dieser äußerst wirkmächtigen Charakterisierung als unbelastetes Gericht kommen konnte. Zudem waren die Wahlgremien 1951 durchaus aufrichtig bemüht, ins BVerfG Personen zu bringen, die vergleichsweise wenig belastet waren, die in der NS-Zeit ins berufliche Abseits gedrängt wurden oder die sogar gezwungen waren, zu emigrieren. Unter den Bundesverfassungsrichtern konnten wir für die Zeit zwischen 1951 und 1970 29 % nachweisen, die in der NS-Zeit Leid erfahren hatten. Im Bundesinnenministerium waren es im selben Zeitraum 14 %, was auch dem Durchschnitt in anderen Bundesinstitutionen entsprochen haben dürfte. Im Vergleich ist das ein markanter Unterschied, der die Charakterisierung als unbelastete Institution ein Stück weit begründet.

NJW: Weshalb nur ein Stück weit?

Günther: Es gab neben den Leidtragenden eben auch die anderen Richter, die in der Zeit des Nationalsozialismus mitgemacht und sich angepasst hatten. Die Forschung hat lange den Fehler gemacht, zu sehr den Selbstdarstellungen der Bundesverfassungsrichter zu vertrauen, die sie etwa in den Entnazifizierungsverfahren abgegeben hatten, die aber einer kritischen Überprüfung beispielsweise anhand anderer Quellen häufig nicht standhalten. Der Richter Martin Drath hatte zwar beispielsweise berufliche Schwierigkeiten im Nationalsozialismus bekommen, war jedoch durch seine Tätigkeit in einer Treuhandstelle während des Zweiten Weltkriegs auch an der Ausraubung belgischer Juden beteiligt gewesen. Dies wurde von der Forschung bis zuletzt übersehen. Die Biographien der Richter, die sich in der NS-Zeit angepasst hatten, wurden also zu lange in dem Licht der Richter betrachtet, die nachweislich Leid erfahren hatten.

NJW: Wie belastet war das Gericht denn konkret?

Günther: Bei dieser Frage ist es wichtig zwischen formaler Belastung, die in den ersten Nachkriegsjahren im Vordergrund stand, und materieller Belastung, die heute in der zeithistorischen Forschung immer mehr in den Mittelpunkt rückt, zu unterscheiden. Bei der formalen Belastung konnten wir unter den Richtern, die zwischen 1951 und 1970 am Bundesverfassungsgericht tätig waren, 14 % frühere NSDAP- und 21 % SA-Mitglieder nachweisen. Diese Personen hatten also durch ihre Mitgliedschaft in einer führenden NS-Organisation – aus welchen Gründen auch immer – nach außen ein eindeutiges Bekenntnis zum NS-Staat abgegeben. Blicken wir auf die materielle Belastung, so konnten wir ein breites Spektrum von Kooperation und Beteiligung ausfindig machen. Dieses reichte – wie bei Martin Drath – von der konkreten Mitwirkung an der Ausgestaltung und Umsetzung der Enteignung jüdischer Menschen über ideologische Formen der Unterstützung, wie die Vermittlung antisemitischer Populärgeschichte, bis hin zu einem Fall, wo ein späterer Richter als Rechtsanwalt handfesten finanziellen Nutzen aus der Judenverfolgung gezogen hatte. Bislang ist häufig nur Willi Geiger als NS-belasteter Richter in den Blick geraten, weil er Staatsanwalt am Sondergericht Bamberg gewesen und dort an Todesurteilen mitgewirkt hatte. Wenn wir aber dieses breite Spektrum an Beteiligung berücksichtigen, unterscheidet sich sein Fall nur im Hinblick auf die Schwere der Involvierung in NS-Verbrechen. Dass er mitgemacht hatte, hatte er aber mit vielen seiner Kollegen am BVerfG gemein.

NJW: Beeinflusste das die Rechtsprechung?

Günther: Eine direkte Auswirkung der von uns nachgewiesenen NS-Belastung auf die Rechtsprechung konnten wir nicht nachweisen. Dennoch waren die Richter natürlich Kinder ihrer Zeit. Aus unserer heutigen Sicht gingen sie immer wieder allzu unbedarft mit Recht aus der NS-Zeit um, das ja überwiegend in der jungen Bundesrepublik fortgalt. Außerdem sahen sie die Kontinuitäten bei verschiedenen Konzepten und Ansätzen nicht klar genug. Diese hatten zwar keinen spezifisch nationalsozialistischen Charakter, sie hatten aber den NS überdauert und dort teilweise eine Verstärkung erfahren. Dies trifft etwa auf die Bekämpfung der Homosexualität (NJW 1957, 865, Anm. d. Red.) und des Kommunismus (NJW 1956, 1393, Anm. d. Red.) sowie auf den Umgang mit Zeugen Jehovas (zB BVerfGE 19, 135, Anm. d. Red.) zu.

NJW: Wie wirkte sich das Nebeneinander von Belasteten und Verfolgten auf die Beratung aus?

Günther: Alle Quellen weisen darauf hin, dass belastete Richter mit den Kollegen, die in der NS-Zeit Leid erfahren mussten, eng und konstruktiv zusammengearbeitet haben – und dies auch bei den Beratungen. Richter mit Diskriminierungs- oder Verfolgungserfahrung wollten unbedingt am Wiederaufbau Westdeutschlands mitwirken. Dafür nahmen sie es in Kauf, unvoreingenommen mit den Richterkollegen zusammenzuarbeiten, die nach 1933 ihre berufliche Karriere ungebrochen fortgesetzt hatten, und ihnen wohlwollend und vertrauensvoll zu begegnen. Diese Haltung wird erst verständlich, wenn wir uns das allgemeine Klima verdeutlichen, das in der Bundesrepublik herrschte: Überlebenden der NS-Zeit wurde signalisiert, dass sie nach Kriegsende zwar wieder als Mitmenschen akzeptiert wurden; Bedingung für ihre Duldung war jedoch stets, dass sie den Grundkonsens, nach dem der Großteil der Deutschen nicht nur unschuldig am Nationalsozialismus war, sondern auch unter ihm gelitten hatte, nicht störten. Die Überlebenden verstanden schnell, dass damit von ihnen gefordert war, ihre Erfahrungen für sich zu behalten und aktiv nach Gemeinsamkeiten mit der Mehrheitsgesellschaft zu suchen. Die Richter, die dieser Mehrheitsgesellschaft angehörten, hatten parallel ein Interesse daran, die eigene Biografie den Erfordernissen der Nachkriegszeit entsprechend umzuinterpretieren und sie den Verfolgungsschicksalen ihrer Kollegen anzupassen. Vor diesem Hintergrund bildete sich schnell ein enges Zusammengehörigkeitsgefühl im Gericht heraus. Man einigte sich implizit darauf, die NS-Zeit in vergleichbarer Weise überstanden zu haben, um nun gemeinsam beim Aufbau einer rechtsstaatlichen Verfassungsordnung an einem Strang ziehen zu können.

NJW: Wie ist das Gericht gerade in den Anfangsjahren mit der NS-Vergangenheit seiner Richter umgegangen?

Günther: Man hat alle Angriffe von außen abgewehrt. Interessant ist es zunächst, dass das BVerfG nie von sich aus gegen einzelne Richter aufgrund deren NS-Vergangenheit vorgegangen ist, sondern immer von außen darauf gestoßen werden musste. Als etwa Ende 1951 ein Gutachten des Richters Conrad Roediger zur Deportation bulgarischer Juden, das dieser als Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes verfasst hatte, in den Medien kritisch aufgegriffen wurde, sah sich das Plenum des Gerichts gezwungen, über den Verbleib von Roediger am Gericht zu beraten. In einer Sitzung unter Ausschluss von Roediger einigte sich das Gremium aber darauf, dass es die Voraussetzung für eine Entlassung nicht als gegeben ansehe. Der Beschluss wurde sodann nicht veröffentlicht, sondern Roediger – so wie es auch dem sonstigen Umgang im Gericht entsprach – „in einer persönlichen Aussprache kollegialiter und von Mensch zu Mensch“ mitgeteilt. Im Jahr 1966 war es sodann vor allem der dritte Gerichtspräsident Gebhard Müller, der sich trotz aller Angriffe in den Medien gegen die NS-Vergangenheit von Willi Geiger vorbehaltlos hinter ihn stellte, Geiger sogar gegenüber Bundespräsident Heinrich Lübke vehement verteidigte und ihn so dauerhaft am Gericht hielt.

NJW: Wie hat sich „Karlsruhe“ zur Auseinandersetzung der Bundesrepublik mit der NS-Zeit verhalten?

Günther: Das BVerfG war von Anfang an eine Institution, die – häufig in Abgrenzung von der Vergangenheitsvergessenheit der Zeitgenossen – die entscheidende Bedeutung es Bruchs von 1945 herausstrich und so wichtige Anstöße zur kritischen Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus gab. Eine zentrale Bedeutung kommt hier der 131er-Entscheidung von 1953 (NJW 1954, 21, Anm. d. Red.) zu, in der der Erste Senat erklärte, dass die Beamtenverhältnisse generell das Jahr 1945 nicht überdauert hätten. Aufgrund einer fundierten historischen Analyse über den politisierten und korrumpierten Charakter des Berufsbeamtentums im Nationalsozialismus strichen die Richter heraus, dass eine Beamtentätigkeit unter dem Grundgesetz grundverschieden sei gegenüber der Zeit vor 1945. Beamte, die im Rahmen der Entnazifizierungsverfahren entlassen worden waren, besaßen also aus Sicht des Gerichts kein verfassungsrechtlich verbrieftes Recht auf Wiedereinstellung. Diese Entscheidung provozierte damals regelrechte Entrüstungsstürme. Herauszustellen aus späterer Zeit ist auch die Entscheidung des Zweiten Senats zum fundamentalen Unrechtscharakter der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz von 1941 – einem zentralen Instrument zur Ausraubung der Juden auf dem Weg zum Holocaust (BVerfGE 23, 98, Anm. d. Red.). Durch derartige Entscheidungen etablierte sich das Gericht während der 1950er und 1960er Jahre als zentraler vergangenheitspolitischer Akteur – was bis heute häufig übersehen wird.

NJW: Das Gericht verstand sich auch als Weichensteller für die junge Bundesrepublik und ihre Rechtsordnung. Wie berechtigt war dieses Verständnis?

Günther: Für die 1950er Jahre ist das sicher zutreffend. Dieses Selbstverständnis steht für den ungemeinen Gestaltungs- und Wirkungswillen der ersten Bundesverfassungsrichter. Sie wollten dem Grundgesetz, das ja zunächst nur aus toten Buchstaben bestand, Leben einhauchen, dem Gemeinwesen ihren Stempel aufdrücken und verstanden dementsprechend ihr Gericht als ein oberstes Verfassungsorgan. Dabei nutzten sie buchstäblich alle Möglichkeiten, die ihnen die Rechtsordnung bot. Auch Konflikten mit anderen Gerichten und der Bundesregierung gingen die Richter dabei häufig nicht aus dem Weg. In den 1960er Jahren tritt dieses Selbstverständnis als Weichensteller ein Stück weit zurück, da zentrale Pfade nun eingeschlagen waren und die Bundesrepublik ein gutes Stück freiheitlicher geworden war.

NJW: Das Gericht genießt über die Grenzen unseres Landes hinaus hohes Ansehen, ist eine Institution. Lässt sich ein Zeitpunkt, eine bestimmte Entscheidung ausmachen, zu dem bzw. mit der der Grundstein für diese Erfolgsgeschichte gelegt wurde?

Günther: Im Hinblick auf die 1950er und 1960er Jahre sollte man hinsichtlich der internationalen Anerkennung und Wertschätzung des BVerfG jedenfalls vorsichtig sein. Das Gericht musste sich zuerst als neuer Akteur im Gewaltenteilungssystem etablieren. Die Gegenwehr etwa der Bundesregierung darf im ersten Jahrzehnt nicht unterschätzt werden. Folglich würden wir den Beginn der internationalen Reputation des BVerfG deutlich später ansetzen, etwa für die späten 1980er und die 1990er Jahre. Aber diese Frage ist nicht mehr Gegenstand unserer Untersuchung.

Dieser Text stammt aus Heft 36/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.