Langsames „Ausschleichen“

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Thorsten Kingreen: Langsames „Ausschleichen“. beck-aktuell, 18.11.2021 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/10401)
Die Infektionszahlen steigen, und Krankenhäuser müssen elektive Eingriffe verschieben, weil sie Betten und Personal für Covid-Patienten benötigen. Dennoch möchte die Mehrheit des Bundestags das Fortbestehen der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ nicht feststellen; sie läuft daher am 25.11. 2021 aus (§ 5 I 3 IfSG). Dann können keine Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen mehr verhängt werden; auch flächendeckende Schließungen von Betrieben, Schulen und kulturellen Einrichtungen sind ausgeschlossen, weil der einschlägige § 28a I IfSG die Feststellung dieser Notlage voraussetzt. Klingt paradox, ist es aber nicht.
Die "epidemische Lage" wird also den Herausforderungen der Epidemie ebenso wenig gerecht wie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an hinreichend bestimmte Gesetze. Es ist daher richtig, dass die Ampel sie langsam "ausschleicht" und § 28a I IfSG mit seinen mittlerweile vielfach unverhältnismäßigen Eingriffsmöglichkeiten vorerst kaltstellt. Der neue, zielgenauere § 28a VII IfSG enthält etwa eine Rechtsgrundlage für flächendeckende 2G-Regelungen durch die Länder, die zudem von einer Öffnungsklausel in § 28a VIII Gebrauch machen können. Ausgeschlossen sind lediglich flächendeckende Ausgangsbeschränkungen und Schul- und Betriebsschließungen, deren Verhältnismäßigkeit für doppelt bzw. zunehmend dreifach geimpfte Personen aber ohnehin zweifelhaft wäre.
Die Richtung stimmt daher: Der Bundestag hat das Heft des Handelns wieder in die Hand genommen, und die Länder können die beschlossenen Maßnahmen abhängig von regionalen Unterschieden beim Infektionsgeschehen und den Impfquoten implementieren. Es kehrt verfassungsrechtliche Normalität ein.
Zitiervorschlag
Prof. Dr. Thorsten Kingreen: Langsames „Ausschleichen“. beck-aktuell, 18.11.2021 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/10401)



